Rz. 26

Anders als bei der Einigungsgebühr (vgl. Anm. Abs. 2 S. 2 zu VV 1000) wird von Gesetzes wegen nicht vermutet, dass die Tätigkeit des Anwalts für die Erledigung des Rechtsstreits ursächlich war. Dem Anwalt obliegt daher die Darlegungslast für seine Tätigkeit sowie deren Ursächlichkeit, wobei ihm hinsichtlich der Ursächlichkeit eine tatsächliche Vermutung zugute kommen dürfte.[91]

[91] VGH München NVwZ-RR 1994, 299; VGH München 16.7.2009 – 13 A 08.2954; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1002 Rn 56; Hartmann/Toussaint, KostR, RVG VV 1002 Rn 11; Mayer/Kroiß, RVG, VV 1004 Rn 20; Teubel, jurisPR-ArbR 5/2007 Anm. 6; abw. OVG Bremen AnwBl 1992, 94.

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