Rz. 188

Beruht die Auszahlung einer Vergütung an den beigeordneten oder bestellten Anwalt auf einem Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts im Erinnerungsverfahren, so kann eine nachträgliche Verringerung dieser Vergütung nur im Beschwerdeverfahren erfolgen. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht einer früheren Beschwerde abgeholfen hatte und die Angelegenheit deshalb nicht in die zweite Instanz gelangt war. Für die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur steht nur die innerhalb einer Beschwerdefrist von zwei Wochen einzulegende Beschwerde zur Verfügung (§ 33 Abs. 3 S. 3). Hatte das Beschwerdegericht bereits entschieden, kommt eine nachträgliche Abänderung überhaupt nicht mehr in Betracht. Die Staatskasse muss die Entscheidung als Rechtsgrund mit Bestandswirkung und eine darauf gestützte Auszahlung endgültig hinnehmen.[375]

[375] Vgl. LAG Hamm AnwBl 1994, 197 und MDR 1994, 72.

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