Rz. 22
Über die Frage, ob der zuerst beigeordnete oder bestellte Anwalt eine Kürzung oder Verringerung seines Gebührenanspruchs hinzunehmen hat, ist im Festsetzungsverfahren gem. § 55 durch den Urkundsbeamten zu entscheiden.[33] Der zunächst beigeordnete oder bestellte Anwalt kann seine Gebühren erst aus der Staatskasse erhalten, wenn feststeht, welche Gebühren für den neu beigeordneten/bestellten Anwalt entstanden sind. Es ist daher zweckmäßig, wenn das Festsetzungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt wird.[34] Auch eine Ablehnung der Festsetzung des zunächst beigeordneten Anwalts kommt in Betracht, wenn sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehen lässt, welche Gebühren für den neuen Anwalt entstehen werden.[35]
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