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Über die Frage, ob der zuerst beigeordnete oder bestellte Anwalt eine Kürzung oder Verringerung seines Gebührenanspruchs hinzunehmen hat, ist im Festsetzungsverfahren gem. § 55 durch den Urkundsbeamten zu entscheiden.[33] Der zunächst beigeordnete oder bestellte Anwalt kann seine Gebühren erst aus der Staatskasse erhalten, wenn feststeht, welche Gebühren für den neu beigeordneten/bestellten Anwalt entstanden sind. Es ist daher zweckmäßig, wenn das Festsetzungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt wird.[34] Auch eine Ablehnung der Festsetzung des zunächst beigeordneten Anwalts kommt in Betracht, wenn sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehen lässt, welche Gebühren für den neuen Anwalt entstehen werden.[35]

[33] Vgl. OLG Hamburg 21.6.2012 – 1 Ws 54/12, StRR 2012, 282; Hartung/Schons/Enders/Hartung, RVG, § 54 Rn 35; Burhoff/Volpert, RVG, B § 54 Rn 37.
[34] OLG Frankfurt JurBüro 1975, 1612; OLG Nürnberg AnwBl 2003, 375; Riedel/Sußbauer/Kremer, RVG, § 54 Rn 33; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 54 Rn 5; Burhoff/Volpert, RVG, B § 54 Rn 38.
[35] Riedel/Sußbauer/Kremer, RVG, § 54 Rn 33; Burhoff/Volpert, RVG, B § 54 Rn 38.

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