Rz. 3

Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nach dem Wert. Daher ist hier ein Betragsrahmen vorgesehen. Dieser beläuft sich nach der Neufassung auf 36 EUR bis 384 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 210 EUR. Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich der Gebührenrahmen um 30 % je weiteren Auftraggeber, maximal jedoch um 200 %. Aus dem jeweiligen Rahmen bemisst der Anwalt dann unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 die jeweils im Einzelfall geschuldete Gebühr.

 

Rz. 4

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in Straf- und Bußgeldsachen entsteht keine Grundgebühr nach VV 4100, 5100. Die Beratung fällt nicht unter VV Teil 4 oder 5, so dass die Grundgebühr nicht anfällt. Gleiches gilt für Verfahren nach VV Teil 6 Abschnitt 2.

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