Rz. 96

Abs. 1 S. 2 bildet für Verfahren, die (noch) nicht gerichtlich anhängig geworden sind, scheinbar eine Ausnahme, indem auf das anordnende Gericht zurückgegriffen wird, das den Verteidiger bestellt hat. Hierbei handelt es sich aber immer um ein Gericht des ersten Rechtszuges. Die mangels Anhängigkeit der Sache gegebene Möglichkeit einer Auswahl unter mehreren erstinstanzlichen Gerichten wurde hier in der Weise getroffen, dass das Gericht zuständig sein soll, welches mit der Angelegenheit bereits befasst gewesen ist.

 

Rz. 97

Entsprechend verfährt auch Abs. 3. Über die Beiordnung eines Anwalts als Kontaktperson entscheidet der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (§ 34a Abs. 3 S. 1 EGGVG). Deshalb erscheint es nur konsequent, wenn dieses erstinstanzliche Gericht auch für die Festsetzung der Vergütung des Anwalts aus der Staatskasse zuständig ist (vgl. dazu auch Rdn 101 f.).

 

Rz. 98

Zuständig zur Festsetzung der Vergütung des von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistands ist, wenn das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist, entsprechend §§ 59a Abs. 2 S. 1, 55 Abs. 1 S. 2 der Urkundsbeamte der Staatsanwaltschaft, die den Zeugenbeistand bestellt hat.[204] Wird das Verfahren gerichtlich anhängig, gilt § 55 Abs. 1 S. 1. Ist gem. § 142 Abs. 4 StPO wegen besonderer Eilbedürftigkeit ein Pflichtverteidiger von der Staatsanwaltschaft bestellt worden, das Verfahren aber nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs gem. § 59a Abs. 1 S. 2 das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung (vgl. § 142 Abs. 4 S. 2 StPO) zuständig ist. Auf die Erl. zu § 59a wird verwiesen.

[204] So auch schon vorher OLG Düsseldorf 3.5.2012 – III-1 Ws 126/12; LG Düsseldorf 15.2.2012 – 4 Qs 86/11; LG Essen 8.7.2011 – 22 AR 5/11.

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