Rz. 15

Das Verfahren bei der Festsetzung der Vergütung des von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistands richtet sich wie bei dem gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand nach §§ 59a Abs. 2 S. 1, 55. Zuständig ist, wenn das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist, entsprechend § 55 Abs. 1 S. 2 der Urkundsbeamte der Staatsanwaltschaft, die den Zeugenbeistand bestellt hat.[15] Ansonsten ergibt sich die Zuständigkeit zur Festsetzung aus § 55 Abs. 1 S. 1. Im Übrigen gelten für das Festsetzungsverfahren die Erläuterungen zu § 55 entsprechend (siehe § 55 Rdn 1 ff.).

[15] Gerold/Schmidt/Burhoff, § 59a Rn 15; so auch schon vor Inkrafttreten des § 59a OLG Düsseldorf 3.5.2012 – III-1 Ws 126/12, JurionRS 2012, 20128; LG Düsseldorf RVGreport 2013, 226 = StRR 2012, 400; LG Essen 8.7.2011 – 22 AR 5/11 (n.v.).

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