Rz. 101

Insbesondere bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Straftaten nach § 129a oder § 129b Abs. 1 StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder Bestehen eines Haftbefehls wegen dieser Straftaten kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde (§ 32 EGGVG) eine Kontaktsperre für den betroffenen Gefangenen anordnen (§ 31 EGGVG). Gem. § 34a EGGVG ist dem Gefangenen auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt – das darf nicht der Verteidiger sein – als Kontaktperson beizuordnen. Über die Beiordnung einer Kontaktperson und deren Auswahl aus dem Kreis der im Geltungsbereich des EGGVG zugelassenen Rechtsanwälte entscheidet gem. § 34a Abs. 3 S. 1 EGGVG der Präsident des Landgerichts in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

 

Rz. 102

Die Zuständigkeit für die Festsetzung der dem als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Vergütung (Verfahrensgebühr VV 4304 in Höhe von 3.850 EUR) nach Abs. 3 folgt zunächst der Zuständigkeit für die Beiordnung der Kontaktperson nach § 34a Abs. 3 S. 1 EGGVG. Sachlich und örtlich zuständig für die Festsetzung ist das LG, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der der Gefangene einsitzt. Im Fall der Verlegung des Gefangenen ist das LG zuständig, in dessen Bezirk sich der Gefangene im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr aufhält (vgl. § 8).[207] Bei Vorschüssen gilt der Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung.[208] Gem. § 51 Abs. 2 S. 1 wird über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt durch das OLG entschieden, in dessen Bezirk die JVA liegt. Für die Zuständigkeit zur Festsetzung gilt auch hier weiterhin § 55 Abs. 3.

[207] Burhoff/Volpert, § 55 Abs. 3 Rn 6.
[208] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, § 55 Rn 11.

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