Rz. 88

Entscheidend für die Anwendbarkeit der Regelung ist, dass es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die i.d.R. sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz bzw. Stufe verstanden werden und noch nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz bzw. Stufe, für die ggf. die Beauftragung eines anderen Anwalts in Betracht kommt.[76]

 

Rz. 89

Nr. 9 behandelt Tätigkeiten am Ende eines Rechtsstreits und für Verfahren der Zwangsvollstreckung. Nicht mehr enthalten ist die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach § 731 ZPO erhoben wird – diese Bestimmung ist in Nr. 13 enthalten –, und die Kostenfestsetzung (§§ 104, 107 ZPO) ausschließlich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss – diese Bestimmung ist in Nr. 14 geregelt. Ebenso nicht mehr enthalten ist der Ausspruch, eines Rechtsmittels verlustig zu sein, weil dieser Ausspruch nach § 516 ZPO keines Antrages mehr bedarf. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelungen betreffend die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 IntFamRVG, nach § 1110 ZPO oder nach § 57 AVAG, die Ausstellung, die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO, die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG. Diese Normen wurden mit Stichtag 11.1.2015 in die Nr. 9a übertragen.

 

Rz. 90

In Nr. 9 werden zumeist Tätigkeiten, die nach Urteilsverkündung oder nach Rechtskraft des Urteils vorgenommen werden, behandelt. Beispielhaft werden Tätigkeiten aufgezählt, die noch zum Rechtszug gehören.

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