Rz. 234

Hat der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit keine Geschäftsgebühr erhalten, sondern ein (Pauschal- oder Stunden-)Honorar aus einer Vergütungsvereinbarung, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.[272] Denn die Anrechnung wird in Abs. 4 ausdrücklich auf "eine Geschäftsgebühr nach VV Teil 2" beschränkt. Schließt der Mandant mit seinem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung, so kann eine "Geschäftsgebühr nach VV Teil 2" nicht entstehen und folglich auch nicht im Rahmen der Anrechnung berücksichtigt werden. Man kann die Regelung in Abs. 4 auch nicht dahingehend auslegen, dass sie auch fiktive Geschäftsgebühren erfassen will.[273] Denn dagegen spricht schon der klare Wortlaut der gesetzlichen Regelung ("Soweit ... entsteht ..."). Die in der Praxis untragbaren Auswirkungen dieser Entscheidung werden deutlich, wenn man den Fall eines außergerichtlichen Pauschalhonorars untersucht, das unter den gesetzlichen Gebühren liegt: Will der Mandant dies vom Gegner erstattet erhalten, so kann er nach einhelliger Meinung nur seine tatsächlichen Aufwendungen und nicht eine (höhere) fiktive Geschäftsgebühr verlangen. Im Rahmen der Kostenerstattung nach einem Rechtsstreit soll er sich dann aber im Rahmen der Anrechnung einen höheren Betrag entgegenhalten lassen?

[272] BGH 18.8.2009 – VIII ZB 17/09, AGS 2009, 523; OLG München AGS 2009, 379 m. Anm. Schons = JurBüro 2009, 476; OLG Frankfurt AGS 2009, 157; KG AGS 2009, 213 m. Anm. N. Schneider = zfs 2009, 226 m. Anm. Hansens; OLG Bremen AGS 2009, 215.
[273] So OLG Stuttgart AGS 2008, 510 m. abl. Anm. Schons und N. Schneider = RVGreport 2008, 468 m. abl. Anm. Hansens, ähnlich VG Frankfurt RVGreport 2012, 177.

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