Rz. 149

Hat der Anwalt noch keinen Klageauftrag, so löst das Abschlussschreiben eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 aus.[52] In aller Regel ist ein Abschlussschreiben mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach VV 2300 zu vergüten.[53] Eine 0,3-Gebühr nach VV 2302 scheidet grundsätzlich aus.[54]

Diese Gebühr ist nach VV Vorb. 3 Abs. 4 zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren anzurechnen.

 

Beispiel: Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 7.500 EUR), die der Anwalt für seinen Mandanten im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung erwirkt hat, fordert er auftragsgemäß den Antragsgegner außergerichtlich auf, den Verfügungsanspruch (Hauptsachewert: 30.000 EUR) anzuerkennen und auf seine Rechte gegen die Verfügung zu verzichten, was dann auch geschieht.

Für das Verfügungsverfahren entsteht die Gebühr nach VV 3100 aus dem Wert von 7.500 EUR. Für die außergerichtliche Vertretung entsteht eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 aus dem Wert der Hauptsache, also aus 30.000 EUR. Hier soll von der Mittelgebühr ausgegangen werden. Eine Anrechnung ist nicht vorgesehen.

 
I. Verfügungsverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR
II. Abschlussschreiben
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   1.432,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.452,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   275,98 EUR
Gesamt   1.728,48 EUR
[52] BGH RVGreport 2008, 184 = NJW 2008, 1744; MDR 2007, 585; OLG Hamburg MDR 1981, 944.
[53] BGH AGS 2015, 358 = NJW 2015, 3244.
[54] A.A. OLG Frankfurt AGS 2018, 322 = GRURPrax 2018, 391.

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