Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Kosten für ein Abschlussschreiben

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Abschlussschreiben ist als Schreiben einfacher Art, das lediglich eine 0,3-Gebühr (Nr. 2302 RVG-VV) auslöst, einzustufen, wenn sich der Inhalt des Schreibens in der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erschöpft und nicht dargelegt ist, dass dem Schreiben weitere Prüfungen oder über den Inhalt des Schreibens hinausgehende Erwägungen und Absprachen mit der Mandantschaft vorausgingen.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 2302

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 14.07.2017; Aktenzeichen 6 O 11/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.7.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 205,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. April 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten mit Teilanerkenntnisurteil vom 5.5.2017 wegen eines Verstoßes gegen beförderungsrechtliche Vorschriften zur Unterlassung verurteilt. Mit Schlussurteil vom 14.7.2017 hat es den Beklagten zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 442,50 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es nach § 93 ZPO der Klägerin auferlegt.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie möchte die Verurteilung des Beklagten auch zur Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens und der Zustellkosten für eine einstweilige Verfügung sowie die Abänderung der Kostenentscheidung erreichen.

Die Klägerin beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 14.07.2017, Az. 6 O 11/17, wird der Beklagte zur Zahlung weiterer 881,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verurteilt;

2. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgericht Gießen vom 14.07.2017, Az. 6 O 11/17 wird der Beklagte verurteilt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens voll umfänglich zu tragen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 205,00 aus §§ 677, 683, 670 BGB . Soweit der Antrag der Klägerin über den zugesprochenen Betrag hinausgeht, war die Berufung zurückzuweisen.

a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben steht dem Gläubiger als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) zu. Mit dem Abschlussschreiben, das der Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens dient, führt der Gläubiger ein objektiv fremdes Geschäft, so dass eine zum Aufwendungsersatz berechtigende Geschäftsbesorgung für den Schuldner vorliegt. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Versendung des Abschlussschreibens erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach.

b) Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Ebenso wie bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen, gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einhält. Die Interessenlage des Gläubigers ist dieselbe, unabhängig davon, ob er eine einstweilige Verfügung in Beschluss- oder Urteilsform erwirkt (BGH, Urt. v. 30.3.2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 Rn. 57 - BretarisGenuair). Der Gläubiger hat ein nachvollziehbares Interesse, alsbald Klarheit zu erlangen, ob er noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss.

c) Die Zustellung der Beschlussverfügung erfolgte am 9.2.2017 (einem Donnerstag). Das Abschlussschreiben datiert vom 23.2.2017. Damit wurde die Zweiwochenfrist exakt eingehalten. Unerheblich ist, dass der Beklagte vor Versendung des Abschlussschreibens bereits Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatte. Der Klägerin war dieser Umstand bei Abfassung des Abschlussschreibens noch nicht bekannt, da ihr der Widerspruch erst am 27.2.2017 zuging (vgl. zu einem solchen Fall auch BGH aaO Rn. 58).

d) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, da...

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