Rz. 100

Mit dem durch das KostRÄG eingeführten neuen Abs. 3 ist das bisher nur in VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 3, VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 4 und VV Vorb. 6.4 Abs. 2 S. 3 enthaltene Doppelverwertungsverbot in Anrechnungsfällen für allgemeingültig erklärt worden. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es auch weitere Anrechnungsfälle gibt. Daher wurde konsequenterweise das Doppelverwertungsverbot in § 14 als neuer Abs. 2 integriert, sodass es nunmehr für alle Anrechnungsfälle gilt. Folgerichtig sind gleichzeitig in VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 3, VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 4 und VV Vorb. 6.4 Abs. 3 S. 2 aufgehoben worden.

 

Rz. 101

Mit dieser Regelung soll die doppelte Berücksichtigung einer Vorbefassung bei Satz- und Betragsrahmengebühren vermieden werden. Die Vorschrift untersagt, bei der Bestimmung einer Rahmengebühr, auf die eine andere Rahmengebühr anzurechnen ist, die Vorbefassung im Rahmen des Abs. 1 gebührenmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr ist die nachfolgende Rahmengebühr so zu bestimmen, als habe es keine Vorbefassung gegeben. Es darf also weder von einem geringeren Umfang noch von einer geringeren Schwierigkeit aufgrund der Vorbefassung ausgegangen werden.

 

Rz. 102

Mit der Neufassung stellt der Gesetzgeber klar, dass die Gebührenbestimmung für die Gebühr, auf die anzurechnen ist, nach Abs. 1 so zu treffen ist, als sei der Anwalt in der anzurechnenden Angelegenheit erstmals tätig geworden. Es werden also die Bemessungskriterien des Abs. 1 fiktiv erhöht, so, wie sie bei einem nicht vorbefassten Anwalt anzunehmen wären. Hiernach wird dann die Anrechnung vorgenommen.

 

Rz. 103

Ebenso wie bei den Gebührenanrechnungen mit festen Gebührensätzen soll damit bewirkt werden, dass die Vorbefassung ausschließlich durch die Anrechnung erfasst wird und es nicht zu einer Doppelverwertung der Vorbefassung kommt.

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