Rz. 1

Die Vorschrift des § 14 regelt in Abs. 1, wie der Rechtsanwalt die Höhe seiner Gebühr im Einzelfall bestimmt, wenn für seine Tätigkeit ein Gebührenrahmen vorgesehen ist. Er selbst hat die Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der in Abs. 1 S. 1 und 2 genannten Kriterien zu bestimmen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich verbindlich, und zwar für beide Seiten. Der Anwalt kann von einer einmal getroffenen Bestimmung grundsätzlich nicht mehr abrücken. Umgekehrt kann der Auftraggeber die getroffene Bestimmung, solange sie im Rahmen der Billigkeit liegt, nicht mit der Begründung angreifen, nach seiner Auffassung hätte eine geringere Vergütung bestimmt werden müssen. Die Bestimmung des Anwalts ist gemäß § 315 Abs. 3 BGB nur dann unverbindlich, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht. Im Verhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber muss der Anwalt die Billigkeit darlegen und notfalls beweisen. Ist ein Dritter zum Ersatz der Vergütung verpflichtet, so liegt die Darlegungs- und Beweislast bei diesem (vgl. Abs. 1 S. 4).

Der Referentenentwurf zum 2. KostRMoG vom 11.11.2011 sah noch eine Änderung von § 14 Abs. 1 dahingehend vor, dass bei der Gebührenbestimmung im Regelfall auf die Merkmale "Umfang" und "Schwierigkeit" der Angelegenheit abzustellen sei, während andere Umstände nur "im Einzelfall" angemessen berücksichtigt werden sollten.[1] Dieser Vorschlag konnte sich letztlich jedoch nicht durchsetzen, so dass es bei der Bestimmung der Gebühr gleichrangig anhand sämtlicher in Abs. 1 genannten Kriterien verbleibt.

 

Rz. 2

Auf den Pflichtverteidiger ist Abs. 1 dagegen nicht anwendbar. Er erhält nach dem Vergütungsverzeichnis Festgebühren. Soweit ihm eine Pauschvergütung nach § 51 zu bewilligen ist, liegt das Bestimmungsrecht nicht bei ihm, sondern bei dem bewilligenden Gericht.

 

Rz. 3

Abs. 2 ist durch das KostRÄG 2021 eingeführt worden. Mit dieser Regelung soll die doppelte Berücksichtigung einer Vorbefassung bei Satz- und Betragsrahmengebühren vermieden werden. Die Vorschrift untersagt, bei der Bestimmung einer Rahmengebühr, auf die eine andere Rahmengebühr anzurechnen ist, die Vorbefassung im Rahmen des Abs. 1 gebührenmindernd zu berücksichtigen. Diese Regelung ist an sich nicht neu. Entsprechende Regelungen waren bereits in VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 3, VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 4 und VV Vorb. 6.4 Abs. 2 S. 3 enthalten. Sie galten jedoch nur für die Anrechnung der Geschäftsgebühr. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es auch weitere Anrechnungsfälle gibt. Daher wurde konsequenterweise das Doppelverwertungsverbot in § 14 RVG integriert, sodass es nunmehr für alle Anrechnungsfälle gilt. Folgerichtig sind gleichzeitig im Vergütungsverzeichnis VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 3, VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 4 und VV Vorb. 6.4 Abs. 3 S. 2 aufgehoben worden.

 

Rz. 4

Die Vorschrift des Abs. 3 enthält die vormalige Regelung des Abs. 2 (früher § 12 Abs. 2 BRAGO). Aufgrund des neuen Abs. 2 ist dieser Absatz zu Abs. 3 aufgerückt.

 

Rz. 5

Abs. 3 schreibt vor, dass im Vergütungsprozess grundsätzlich ein Gutachten des Vorstands der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Billigkeit der vom Anwalt getroffenen Bestimmung einzuholen ist, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist. Damit sind – entgegen des missverständlichen Wortlauts – alle Fälle gemeint, in denen die Angemessenheit der Gebühr(en) bestritten wird. Mit dieser Vorschrift soll eine Beteiligung der berufsständischen Selbstverwaltung mit ihrer zusätzlichen Erfahrung gewährleistet werden[2] (zu der Rechtsnatur eines Kammergutachtens siehe Rdn 127).

 

Rz. 6

Die Vorschrift des Abs. 3 gilt nur im Vergütungsrechtsstreit zwischen Anwalt und Auftraggeber. Sie gilt hingegen nicht im Erstattungsprozess gegen einen Dritten (siehe Rdn 132).

[1] Vgl. Hansens, RVGreport 2012, 4.
[2] KG NJW 1965, 1602, 1604; Krämer/Mauer/Kilian, Rn 730; Hartmann/Toussaint, § 14 RVG Rn 27.

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