Rz. 99

Nach § 942 Abs. 1 ZPO kann in dringenden Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen. Insoweit gilt das Gleiche wie für sonstige Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

 

Rz. 100

Auf Antrag des Gegners (§ 942 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat das Gericht eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist (§ 942 Abs. 1 ZPO). Dort wird dann die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung im sog. Rechtfertigungsverfahren überprüft. Dieses Verfahren ist dem Widerspruchsverfahren (siehe Rdn 58 f.) vergleichbar.

 

Rz. 101

Das Verfahren über die Fristsetzung (§ 942 Abs. 2 S. 2 ZPO) zählt noch zum Anordnungsverfahren[30] und löst für den Antragsteller keine weiteren Gebühren aus. Für den Anwalt des Antragsgegners entsteht durch den Antrag auf Fristsetzung die Verfahrensgebühr, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Da es sich nicht weder um einen das Verfahren einleitenden Antrag noch um einen Sachantrag handelt, entsteht in dieser Phase nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1.

 

Rz. 102

Kommt es zur Durchführung des Rechtfertigungsverfahrens, dann bilden das Anordnungs- und das Rechtfertigungsverfahren eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1. Auch dies ist kein Fall des § 16 Nr. 5. Vielmehr stellen das Anordnungs- und das Rechtfertigungsverfahren schon nach § 15 eine einzige Angelegenheit dar, vergleichbar dem Widerspruchsverfahren. Kommt es also zur Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht der Hauptsache, erhalten die Anwälte die Verfahrensgebühr nur einmal, weil das Verfahren vor dem Amtsgericht der belegenen Sache und vor dem Hauptsachegericht als ein Rechtszug gilt. Soweit nicht bereits im Anordnungsverfahren angefallen, entsteht jetzt zusätzlich die Terminsgebühr nach VV 3104. Hinzukommen kann auch die Einigungsgebühr.

[30] OLG Schleswig JurBüro 1989, 637.

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