Rz. 52

Mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG ist die frühere Nr. 11 zur Nr. 12 aufgerückt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind. Auf ältere Rechtsprechung zu dieser Nr. kann daher zurückgegriffen werden.

 

Rz. 53

Schließt sich an das Strafverfahren ein Verfahren über die dem Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung an, so handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten. Die Vergütung im Strafverfahren bestimmt sich nach den Gebühren des VV Teil 4 Abschnitt 1. Für das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung erhält der Anwalt – obwohl es sich um eine Tätigkeit in der Strafvollstreckung handelt – ebenfalls die Gebühren nach VV Teil 4 Abschnitt 1 (VV Vorb. 4.1 Abs. 1).

 

Rz. 54

Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt. Sämtliche Gebühren können im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung erneut entstehen, auch die Postentgeltpauschale (VV 7002) entsteht erneut.

 

Rz. 55

Soweit der Anwalt in einem Verfahren über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung beauftragt ist, gilt VV 4200 Nr. 1 Buchst. a). Auch hierbei handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit, was sich schon daraus ergibt, dass die Vergütung in VV Teil 4 Abschnitt 2 ("Gebühren in der Strafvollstreckung") geregelt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge