Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Schadensersatzansprüche

Rz. 160 Ansprüche des Auftraggebers gegen den Anwalt auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist aufgrund der sog. Sekundärhaftung nach § 51 BRAO a.F. kommt nicht mehr in Betracht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Geschäftsgewandte Partei

Rz. 97 Bei geschäftsgewandten Parteien, insbesondere bei größeren Unternehmen, zumal mit eigenen Rechtsabteilungen, wird in aller Regel die Erstattungsfähigkeit abgelehnt mit der Begründung, dass der auswärtige Anwalt unmittelbar hätte unterrichtet werden müssen und keine Notwendigkeit bestand, für die Unterrichtung zusätzlich einen Verkehrsanwalt einzuschalten.[62] Insbeson...mehr

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Vorbemerkung zu VV Teil 5 / I. Allgemeines

Rz. 54 Umstritten war schon zu BRAGO-Zeiten, ob in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bei der Bemessung der im Einzelfall angemessenen Gebühr nach § 12 Abs. 1 BRAGO (jetzt: § 14 Abs. 1) grundsätzlich von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Vergütung auszugehen ist. Eine einheitliche Linie war hier in der Rechtsprechung kaum zu finden, da die Entscheidungen fast aus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verkündung des Streits (Nr. 1b)

Rz. 24 Mit dem KostRÄG 2021 ist eine neue Nr. 1b eingefügt worden. Damit soll klargestellt werden, dass die Streitverkündung nach § 72 ZPO mit zum Rechtszug gehört und keine gesonderte Angelegenheit auslöst. Das entspricht der bisherigen einhelligen Auffassung und dient an sich nur der Klarstellung. Rz. 25 In seiner Begründung stellt der Gesetzgeber allerdings klar, dass es s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsatz

Rz. 147 Nach Abs. 1 S. 1 ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Danach kommt also die Festsetzung nicht nur vor den ordentlichen Gerichten in Betracht, sondern auch – wie sich aus Abs. 3 ergibt – vor den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit. In Arbeitsgerichtssachen ist das Arbeitsgericht zuständig, in Familiensachen das FamG. Rz. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Entsprechende Anwendung des Abs. 3 auf Verwaltungsbehörden (Abs. 5)

Rz. 29 Wird der Anwalt von einer Verwaltungsbehörde eingeschaltet, die ein Bußgeldverfahren betreibt (§ 36 OWiG), so entsteht das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen ihm und der Körperschaft, der diese Verwaltungsbehörde angehört. Handelt es sich um die Behörde eines Landes, ist gem. Abs. 3 die Landeskasse seine Vergütungsschuldnerin, bei einer Bundesbehörde die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Versicherungsprämie im Einzelfall

Rz. 7 VV 7007 erfasst nur die "im Einzelfall" gezahlte Prämie, also nur diejenige Prämie, die für eine ausschließlich das betreffende Mandat abdeckende Versicherung zu zahlen ist (sog. Objektversicherung).[2] Dabei ist unerheblich, wenn sich das Mandat auf mehrere Angelegenheiten erstreckt (außergerichtliche Vertretung, Rechtsstreit und anschließende Vollstreckung). Rz. 8 Une...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Außergerichtliche Angelegenheit

Rz. 7 Abs. 1 findet nur Anwendung auf eine Vergütungsvereinbarung, die für eine außergerichtliche Angelegenheit geschlossen wird. Aus der Bezugsgröße der gesetzlichen Vergütung folgt zudem, dass für die Tätigkeit des Anwalts in dieser außergerichtlichen Angelegenheit gesetzliche Gebühren existieren müssen. Keine Anwendung findet Abs. 1 daher auf die Bereiche der außergericht...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / f) Einstweilige Anordnung im Berufungsverfahren

Rz. 278 Wird die einstweilige Anordnung erstmals im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht beantragt (§ 86b Abs. 2 S. 2, 3 SGG), ändert sich nichts. Nach VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 1, S. 2 gelten die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 auch dann, wenn das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache zuständig ist (§ 86b Abs. 2 S. 3, 4 SGG i.V.m. § 943 ZPO). Zwar entstehen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Durchführung der Anrechnung

Rz. 53 Anzurechnen auf die Gebühren des Zivilverfahrens ist jetzt nur noch ein Drittel (nach § 89 Abs. 2 S. 1 BRAGO: zwei Drittel) der im Adhäsionsverfahren nach VV 4143 angefallenen Gebühr. Nicht anzurechnen ist eine im Adhäsionsverfahren angefallene Einigungsgebühr. Rz. 54 Auch Auslagen bleiben von der Anrechnung ausgenommen. Die Pauschale nach VV 7002 entsteht jeweils geso...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zustandekommen des Vertrags

Rz. 14 Das Zustandekommen des Anwaltsvertrags richtet sich ebenfalls nach allgemeinen Regeln (§§ 145 ff. BGB). Die Wahrung einer bestimmten Form ist dabei nicht erforderlich, ebenso wenig die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht. Ein konkludenter Vertragsschluss ist möglich,[9] begründet jedoch für den Anwalt bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Mandanten eine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Tätigkeiten nach VV Vorb. 4 Abs. 1; VV Vorb. 5 Abs. 1; VV Vorb. 6 Abs. 1

Rz. 9 Da die Gebühren der VV 4100 ff., 5100 ff., 6100 ff. nach VV Vorb. 4 Abs. 1; VV Vorb. 5 Abs. 1; VV Vorb. 6 Abs. 1 entsprechend für die Vertretung anderer Personen gelten, kommt für die dort genannten Tätigkeiten ebenfalls die Bewilligung einer Pauschvergütung in Betracht kommt, also für den Anwalt, dermehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 6. Beschwerde

Rz. 260 Wird gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde nach § 172 SGG eingelegt, erhält der Anwalt nicht mehr die Gebühren eines einfachen Beschwerdeverfahrens nach den VV 3501 ff. Es entstehen vielmehr seit dem 1.8.2013 gem. VV Vorb. 3.2.1 VV 3 Buchst. a) die Gebühren nach den VV 3204, 3205. Zudem entsteht...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / d) Anrechnung in Kindschaftssachen

Rz. 120 Ein Anrechnungsproblem kann sich hier wegen der unterschiedlich zu berechnenden Gegenstandswerte ergeben, wenn der Anwalt in einer Kindschaftssache außergerichtlich tätig war und diese dann als Folgesache im Verbund anhängig gemacht wird. Insoweit gilt VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 4 entsprechend. Angerechnet wird nur nach dem Wert der Folgesache, es sei denn, der Wert der vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Entscheidungsträger

Rz. 5 Die Abs. 1 bis 4 und 7 bestimmen den für das Festsetzungsverfahren zuständigen Entscheidungsträger. Im Prinzip gilt für alle Hauptsacheverfahren, wo es zur Beiordnung oder Bestellung eines Anwalts gekommen ist, dass der Urkundsbeamte des erstinstanzlichen Gerichts entscheiden soll (Abs. 1 S. 1). Die Verknüpfung zu dem jeweils zuständigen Gericht ergibt sich für gewöhnl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Staatskasse gem. § 55

Rz. 78 Besteht keine Möglichkeit, anderweitig Auslagenersatz zu beschaffen, sollte der Anwalt das Verfahren gem. § 55 nicht minder nachdrücklich betreiben als ein Verfahren nach § 126 ZPO. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Staatskasse dem Grunde nach zum Auslagenersatz besser gestellt werden sollte als ein erstattungspflichtiger Gegner (vgl. Rdn 5 f.). Kommt es zu e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Voraussetzungen des Festsetzungsverfahrens

Rz. 7 Abs. 5 befasst sich mit Vorschriften zu den Anforderungen des Festsetzungsverfahrens. Diese sind denkbar gering. Es reicht ein formloser Antrag des Anwalts,[11] der neben einer Berechnung seiner Gebühren (§ 10 Abs. 2)[12] nur die Erklärungen nach Abs. 5 S. 2, 3 enthalten muss. Zu begründen ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch nur, soweit er sich nicht von selbst v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erstattungsanspruch bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei

Rz. 209 Ist die eigene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so geht der Erstattungsanspruch gegen den Gegner nur auf die Nettogebühren (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO); vgl. dazu auch Rdn 205. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt die Kosten gem. § 126 ZPO im eigenen Namen beitreibt, da dieser Anspruch inhaltlich nicht weiter reichen kann als der Erstattungsanspruch nach § 104 ZPO; an...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Klage vor dem Landgericht

Rz. 82 Wird gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 13 StrEG Klage erhoben, erhält der Anwalt die Gebühren der VV 3100 ff. Soweit der Anwalt allerdings schon im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung tätig war, ist die dort verdiente Geschäftsgebühr hälftig, höchstens zu 0,75 anzurechnen (VV Vorb. 3 Abs. 4).mehr

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Vorbemerkung zu §§ 23 ff. / II. Gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit stimmen nicht überein

Rz. 5 Es kommt vor, dass sich die Anwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Dann gilt Folgendes:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Weitere Gebühren

Rz. 11 Die zusätzliche Verfahrensgebühr der VV 5116 kann nie alleine anfallen, wie sich schon aus der Bezeichnung "zusätzliche" Gebühr ergibt. Neben dieser Gebühr muss stets auch mindestens eine Grundgebühr (VV 5100) für die erstmalige Einarbeitung und eine Verfahrensgebühr (VV Vorb. 4 Abs. 2) für das Betreiben des Geschäfts entstehen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus VV...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 10 Der Anwalt erhält für seine gesamte Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren eine 1,0-Verfahrenspauschgebühr. Damit sind seine sämtlichen Tätigkeiten (siehe Rdn 1) in diesem Bereich abgegolten, unabhängig von dem tatsächlichen Arbeitsumfang, jedoch mit einer Ausnahme: Das Verfahren über einen Insolvenzplan gehört zwar zum Insolvenzverfahren, doch erhält der Anwalt f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Niederlegung des Mandats, Aufhebung oder Kündigung des Anwaltsvertrags

Rz. 22 Die Erledigung kann vorzeitig eintreten, nämlich dann, wenn der Anwalt das Mandat niederlegt, der Auftraggeber den Anwaltsvertrag kündigt oder beide Parteien den Vertrag einvernehmlich aufheben.[15] Übernimmt der Anwalt zu einem späteren Zeitpunkt die Vertretung erneut, werden die frühere Fälligkeit und die bereits laufende Verjährungsfrist nicht beseitigt[16] (zum Wi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Vertretung eines sonstigen Beteiligten (S. 2, 2. Hs.)

Rz. 7 Vertritt der Anwalt andere Beteiligte als Antragsteller oder Schuldner (Anm. Nr. 5 zu VV 3311, also z.B. einen Beteiligten gemäß § 9 ZVG; zum Begriff vgl. § 26 Rdn 2 f.), so bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß S. 2, 2. Hs. nach § 23 Abs. 3 S. 2, ist also nach billigem Ermessen durch das Vollstreckungsgericht zu bestimmen, wobei es auf das Interesse des jeweils vom ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Grundverfahren

Rz. 77 Im Grundverfahren nach den §§ 4 ff. StrEG, in dem über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach entschieden wird, erhält der Anwalt, der im Verfahren bereits als Verteidiger beauftragt war, keine gesonderten Gebühren. Die Tätigkeit wird für ihn vielmehr durch die Gebühren der VV 4100 ff. abgegolten (VV Vorb. 4.1. Abs. 2). Insbesondere entsteht keine zusätzliche Verf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Klageverfahren in der Vollstreckung

Rz. 502 Vertritt der Anwalt einen Dritten in einem der im Achten Buch geregelten selbstständigen Klageverfahren (z.B. §§ 771, 805 ZPO), so erwachsen ihm – wie dem Anwalt des Gegners – für die vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühr nach VV 2300[506] und im gerichtlichen Verfahren die Gebühren gemäß VV 3100 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beiordnung und Bestellung beantragen

Rz. 166 Die Absetzung von Gebühren mit der Begründung, die zugrunde liegenden Leistungen würden von der Beiordnung oder Bestellung nicht umfasst, beruht häufig nur darauf, dass der Anwalt die notwendige Antragstellung unterlassen hat. Wäre der Antrag gestellt worden, hätte das Gericht aller Voraussicht nach antragsgemäß entschieden, während eine nachträgliche Bescheidung aus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Privatklageverfahren

Rz. 62 Auch das Privatklageverfahren kann eingestellt werden (§ 383 Abs. 2 S. 1 StPO). In diesem Fall verdienen die beteiligten Anwälte auch im Privatklageverfahren eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 4141. Die Gebühr kann allerdings nicht neben der Einigungsgebühr der VV 4147 entstehen. Die früher vertretene Gegenauffassung[79] ist seit der Neufassung durch das 2...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zu prüfende Voraussetzungen

Rz. 171 Vor der Festsetzung einer weiteren Vergütung hat sich der Urkundsbeamte zunächst davon zu überzeugen, dass das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist (§ 50 Abs. 1 S. 2), dass sämtliche beigeordneten Anwälte ihre Grundvergütung erhalten haben und dass der Betrag zur Deckung der Kosten gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ermittelt ist (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vorüberlegungen

Rz. 111 Die Mehrfachvertretung hat gegenüber mehreren Einzelvertretungen für die Mandanten einen grundsätzlichen Vorteil: Sie reduziert das Kosten- und Liquiditätsrisiko. Das wirkt sich insbesondere dann aus, wenn entweder die vertretenen Rechtspositionen zweifelhaft erscheinen oder aber wenn diese zwar als stark eingeschätzt werden, jedoch die finanzielle Situation des Gegn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beschwerdeverfahren (VV Vorb. 4.2)

Rz. 36 Für Beschwerden in den vorgenannten Verfahren nach VV 4200 und in den sonstigen Verfahren, die sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache richten, entstehen die Gebühren erneut (VV Vorb. 4.2 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 2). Der Anwalt kann daher in den Beschwerdeverfahren alle Gebühren erneut verdienen. Allerdings ist § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 zu beachten: Das Einlegen der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit

Rz. 253 Nur eine Angelegenheit liegt – aus materiell-rechtlichen Gründen – dann vor, wenn der Anwalt zwar mehrere getrennte Vollstreckungsanträge gestellt hat, deren Zusammenfassung aber möglich und geboten gewesen wäre.[252] Denn durch die Zerreißung in mehrere Aufträge verletzt der Anwalt seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, indem er unnötige Kosten verursacht, die e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Unanwendbarkeit des GNotKG

Rz. 42 Die nach Abs. 3 S. 1 gebotene vorrangige Prüfung der Vorschriften des GNotKG kann zu dem Ergebnis führen, dass ihre sinngemäße Anwendung nicht in Betracht kommt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf die zu bewertende anwaltliche Tätigkeit passen. Beispiel: Der Anwalt erörtert mit dem Mandanten die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Recht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beitreibungsrecht gem. § 126 ZPO

Rz. 77 Befasst sich der beigeordnete Anwalt erst im Nachhinein mit der Abrechnung von Auslagen (Aufwendungen) des Verfahrens, sollte er sein Augenmerk auch auf ein Beitreibungsrecht gegen den Gegner (§ 126 ZPO) richten. Im Rahmen der gewöhnlichen Kostenfestsetzung lassen sich Auslagenersatzansprüche jedweder Art grundsätzlich leichter durchsetzen als im Verfahren nach § 55. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erfüllung

Rz. 50 Hat der Mandant die ihm in Rechnung gestellte Vergütung bereits gezahlt, so entfällt damit nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung des Antrags nach Abs. 1. Mit der rechtskräftigen Festsetzung kann der Anwalt späteren Meinungsverschiedenheiten und eventuellen Rückforderungsansprüchen von vornherein begegnen. Abgesehen davon kann die Wertfestsetzung auch gegenü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Das erstinstanzliche Grundurteil wird bestätigt

Rz. 336 Wird das Grundurteil bestätigt, so gilt das weitere Verfahren über die Höhe nach Abs. 1 nicht als neue Angelegenheit. Es liegt nur eine Angelegenheit vor; der Anwalt erhält die Gebühren nur einmal. Beispiel: A klagt aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Höhe 9.000 EUR. Nach Verhandlung ergeht ein Grundurteil, wonach dem Kläger ein Ersatzanspruch i.H.v. 75 % ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vergütungsfestsetzung

Rz. 53 Die Gebühren sind zumindest für das obligatorische Verfahren nach § 11 Abs. 1 festsetzbar, wenn es anschließend zum Rechtsstreit kommt. Zwar handelt es sich insoweit nicht um die Vergütung, die im Rechtsstreit vor dem Prozessgericht entstanden ist. Das ist jedoch unerheblich. Auch sonstige Vergütungen, die nicht vor dem Prozessgericht entstanden sind, können nämlich f...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 12. Verfahrenstrennung bei Verlust der Eigenschaft als Folgesache

Rz. 139 In Zugewinnausgleichsverfahren kann es sich ergeben, dass der Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich, gegebenenfalls im Wege des Stufenantrags, zunächst als Folgesache statthaft und zulässig ist, er im laufenden Verfahren diese Eigenschaft jedoch verliert. Dieser Fall tritt dann ein, wenn während des Scheidungsverfahrens einem Antrag auf Beendigung der Zugewinngeme...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

Rz. 24 Da im Verfahren über die Rechtbeschwerde keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden, sondern Festgebühren, darf von Amts wegen kein Wert festgesetzt werden, was allerdings häufig dennoch geschieht. Da sich aber die Gebühren des Anwalts nach dem Wert richten (§ 2 Abs. 1), muss das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag des Anwalts oder eines Beteiligten nach § 33...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Mindestbetrag (Abs. 2)

Rz. 18 Nach Abs. 2 beläuft sich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 15 EUR. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt nur für Gebührensätze unter 0,4 und auch dort nur bei niedrigen Gegenstandswerten zum Tragen. Beispiel: Der Anwalt ist mit einem einfachen Schreiben oder einer Vollstreckungsmaßnahme beauftragt. Der Gegenstandswert beträgt 250 EUR. Der Gebührensatz beläuft sich in ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auslagen

Rz. 90 Auch wenn dem Anwalt nach § 5 kein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er jedoch die an einen Dritten für Hilfsarbeiten – wozu auch eine Terminswahrnehmung gehört – gezahlte angemessene Vergütung als Auslagen nach § 46 geltend machen.[86] Nach dieser Vorschrift kann der Anwalt Auslagen, die zur sachgemäßen Wahrnehmung erforderlich waren, von der Staatskasse e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen

Rz. 39 Hat das Gericht eine Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 1 ZPO getroffen und die Partei Zahlungen erbracht, besteht insoweit allerdings keine Notwendigkeit einer Erhebung des übergegangenen Vergütungsanspruchs gegen die Partei, um die von der Staatskasse an den Anwalt geleistete Vergütung auszugleichen. Nach § 50 sind diese Zahlungen (auch) mit der Gebührenschuld der P...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3200 ff. / E. Einigung

Rz. 26 Kommt es im Berufungsverfahren zu einer Einigung der Parteien über die dort anhängigen Gegenstände, so erhalten die beteiligten Anwälte zusätzlich die Einigungsgebühr nach VV 1000, und zwar i.H.v. 1,3 (VV 1004). Rz. 27 Das gilt auch dann, wenn Ansprüche aus einem anderen Rechtsmittelverfahren in die Einigung miteinbezogen werden (VV 1004). Die Gebühr entsteht dann aus ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Geltungsbereich

Rz. 110 Die Vorschrift des Abs. 6 gilt sachlich für alle Angelegenheiten nach den Teilen VV 4–6, also für Strafsachen, Bußgeldsachen, Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz, Freiheitsentzug und Unterbringungen etc. Sie ist dabei nicht nur auf die Erkenntnisverfahren beschränkt, sondern gilt auch für Beschwerdeverfahren, Vollstreckungsverfahren etc. Rz. 111 Abs. 6 gilt pe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Ausnahme des Abs. 3

Rz. 22 Die jetzt noch einzige Ausnahme von dem Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren enthält Abs. 3. Sofern nach verschiedenen Teilwerten unterschiedliche Gebührensätze anfallen, erhält der Anwalt die Gebühren nach den einzelnen Teilwerten gesondert. Insgesamt darf er jedoch nicht mehr als eine Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Gebührensatz erhalten. Dieses Korre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Neuer Streit- oder Verfahrensgegenstand

Rz. 172 Bewilligung und Beiordnung sind an das Rechtsschutzbegehren gebunden (vgl. Rdn 29 f.). Ändert sich die Antragstellung der Partei im Laufe des Verfahrens, so muss der beigeordnete Anwalt damit rechnen, dass die Vergütungspflicht der Staatskasse seine weitere Tätigkeit überhaupt nicht mehr oder nur noch teilweise umfasst. Dabei kann es im Einzelfall schwierig sein vora...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Die gesetzliche Regelung

Rz. 1 Die Gebühren des Verteidigers in der Strafvollstreckung bestimmen sich nach VV Teil 4 Abschnitt 2. Diese Gebühren gelten allerdings nur dann, wenn der Anwalt (Voll-)Verteidiger ist. Soweit der Anwalt lediglich mit Einzeltätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung beauftragt ist, gilt für ihn VV 4300 Nr. 3 oder VV 4301 Nr. 6. Rz. 2 Tätigkeiten im Rahmen der Zwangsvollst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Keine Anrechnung bei isolierter Kostenklage

Rz. 71 Wird im gerichtlichen Verfahren nur noch die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr eingeklagt, findet eine Anrechnung nicht statt, da es sich bei Hauptforderung und Kosten um verschiedene Gegenstände handelt.[24] Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag, eine Forderung außergerichtlich beizutreiben und fordert beim Schuldner gleichzeitig die verzugsbedingt entstan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Termin zur Hauptverhandlung war anberaumt

Rz. 85 War bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, so muss die Rücknahme zwei Wochen vor dem Beginn des Tages, für den die Hauptverhandlung vorgesehen war, erklärt worden sein. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht, nicht die Abgabe der Rücknahmeerklärung. Rz. 86 Unerheblich ist, ob und wann der Anwalt von dem anberaumten Hauptverhandlu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren über die Erinnerung, § 573 ZPO

Rz. 62 Verfahren über die Erinnerung nach § 573 ZPO zählen stets zur Hauptsache. Im Gegensatz zu Erinnerungen gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers oder Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 als gesonderte Angelegenheit gelten (Ausnahme Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO – § 19 Abs. 2 Nr. 2), bleibt es für die Erinnerung n...mehr