Rz. 253

Nur eine Angelegenheit liegt – aus materiell-rechtlichen Gründen – dann vor, wenn der Anwalt zwar mehrere getrennte Vollstreckungsanträge gestellt hat, deren Zusammenfassung aber möglich und geboten gewesen wäre.[252] Denn durch die Zerreißung in mehrere Aufträge verletzt der Anwalt seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, indem er unnötige Kosten verursacht, die eben aus diesem Grunde auch nicht gemäß § 788 ZPO erstattungsfähig sind.[253]

[252] Vgl. BGH 11.12.2003 – IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043; LG Cottbus Rpfleger 2001, 568.
[253] OLG Köln Rpfleger 2001, 149; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 351; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 315.

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