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Werden mehrere Forderungen desselben Schuldners gepfändet, liegt nur eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt des Gläubigers wegen dieser Forderungen einen einzigen Auftrag zur Vollstreckung erteilt.[190] Entscheidend im Rahmen der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung ist nicht, ob der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen einzigen Auftrag erhalten hat oder mehrere Aufträge, sondern allein, ob der Anwalt einen oder mehrere Vollstreckungsaufträge erteilt.[191]

 

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Aus materiell-rechtlichen Gründen liegt aber auch dann nur eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt zwar mehrere getrennte Vollstreckungsanträge gestellt hat, deren Zusammenfassung aber möglich und geboten gewesen wäre.[192] Denn durch die Aufteilung in mehrere Aufträge verletzt der Anwalt seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, weil er unnötige Kosten verursacht, die aus diesem Grund auch nicht gemäß § 788 ZPO erstattungsfähig sind.[193] Für eine getrennte Antragstellung können allerdings schutzwürdige Interessen eines Drittschuldners (z.B. Datenschutz bei einem Rechtsanwalt als Schuldner) sprechen (vgl. § 829 Abs. 1 S. 3 ZPO). Für den Anwalt des Schuldners, der sich gegen die gleichzeitige Pfändung zweier verschiedener Forderungen des Schuldners wehrt, soll dies jedoch zwei Angelegenheiten darstellen[194] (zum Gegenstandswert in solchen Fällen[195] vgl. § 25 Rdn 24 ff.).

[190] BGH 10.3.2011 – VII ZB 3/10, AGS 2011, 277 = RVGreport 2011, 298; LG Karlsruhe JurBüro 2011, 160.
[191] BGH 10.3.2011 – VII ZB 3/10, AGS 2011, 277 = RVGreport 2011, 298; OLG Köln Rpfleger 2001, 149 unter Aufgabe von JurBüro 1986, 1371; KG JurBüro 1974, 1386; LG Karlsruhe JurBüro 2011, 160; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 111; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 207; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 32.
[192] Vgl. BGH 11.12.2003 – IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043; LG Cottbus Rpfleger 2001, 568; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 208; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 33.
[193] OLG Köln Rpfleger 2001, 149; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 351; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 210.
[195] Vgl. BGH 10.3.2011 – VII ZB 3/10, AGS 2011, 277 = RVGreport 2011, 298.

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