Rz. 200
Werden mehrere Forderungen desselben Schuldners gepfändet, liegt nur eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt des Gläubigers wegen dieser Forderungen einen einzigen Auftrag zur Vollstreckung erteilt.[190] Entscheidend im Rahmen der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung ist nicht, ob der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen einzigen Auftrag erhalten hat oder mehrere Aufträge, sondern allein, ob der Anwalt einen oder mehrere Vollstreckungsaufträge erteilt.[191]
Rz. 201
Aus materiell-rechtlichen Gründen liegt aber auch dann nur eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt zwar mehrere getrennte Vollstreckungsanträge gestellt hat, deren Zusammenfassung aber möglich und geboten gewesen wäre.[192] Denn durch die Aufteilung in mehrere Aufträge verletzt der Anwalt seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, weil er unnötige Kosten verursacht, die aus diesem Grund auch nicht gemäß § 788 ZPO erstattungsfähig sind.[193] Für eine getrennte Antragstellung können allerdings schutzwürdige Interessen eines Drittschuldners (z.B. Datenschutz bei einem Rechtsanwalt als Schuldner) sprechen (vgl. § 829 Abs. 1 S. 3 ZPO). Für den Anwalt des Schuldners, der sich gegen die gleichzeitige Pfändung zweier verschiedener Forderungen des Schuldners wehrt, soll dies jedoch zwei Angelegenheiten darstellen[194] (zum Gegenstandswert in solchen Fällen[195] vgl. § 25 Rdn 24 ff.).
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