Rz. 7

Abs. 5 befasst sich mit Vorschriften zu den Anforderungen des Festsetzungsverfahrens. Diese sind denkbar gering. Es reicht ein formloser Antrag des Anwalts,[11] der neben einer Berechnung seiner Gebühren (§ 10 Abs. 2)[12] nur die Erklärungen nach Abs. 5 S. 2, 3 enthalten muss. Zu begründen ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch nur, soweit er sich nicht von selbst versteht oder aus den Umständen – insbesondere aus dem Akteninhalt – ergibt. Bedarf es eines tatsächlichen Vortrages wie etwa bei der Geltendmachung von besonderen Auslagen, reicht es, wenn dieser so dargestellt wird, dass er glaubhaft erscheint (Abs. 5 S. 1). Dass der Anwalt nach Antragstellung Zahlungseingänge während des Festsetzungsverfahrens anzuzeigen hat (Abs. 5 S. 4), ist angesichts der Anrechnungsvorschriften (§ 58) selbstverständlich.[13]

[11] KG AGS 2014, 405 = RVGreport 2014, 391 = JurBüro 2015, 25.
[12] Vgl. aber KG AGS 2014, 405 = RVGreport 2014, 391 = JurBüro 2015, 25.
[13] Vgl. OLG Düsseldorf 22.5.2007 – III-1 Ws 175/07; LG Düsseldorf 5.4.2007 – Ia-3/05; AG Braunschweig 1.2.2018 – 6 Ds 558 Js 32017/16, AGS 2018, 175 = RVGreport 2018, 215.

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