Rz. 7
Abs. 5 befasst sich mit Vorschriften zu den Anforderungen des Festsetzungsverfahrens. Diese sind denkbar gering. Es reicht ein formloser Antrag des Anwalts,[11] der neben einer Berechnung seiner Gebühren (§ 10 Abs. 2)[12] nur die Erklärungen nach Abs. 5 S. 2, 3 enthalten muss. Zu begründen ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch nur, soweit er sich nicht von selbst versteht oder aus den Umständen – insbesondere aus dem Akteninhalt – ergibt. Bedarf es eines tatsächlichen Vortrages wie etwa bei der Geltendmachung von besonderen Auslagen, reicht es, wenn dieser so dargestellt wird, dass er glaubhaft erscheint (Abs. 5 S. 1). Dass der Anwalt nach Antragstellung Zahlungseingänge während des Festsetzungsverfahrens anzuzeigen hat (Abs. 5 S. 4), ist angesichts der Anrechnungsvorschriften (§ 58) selbstverständlich.[13]
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