Rz. 76

Abs. 5 S. 4 enthält die dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt auferlegte Verpflichtung, nach Beantragung der Festsetzung erhaltene Zahlungen unverzüglich anzuzeigen. Der gerichtlich beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt muss deshalb im Festsetzungsantrag keine Erklärung dazu geben, dass nach Stellung des Festsetzungsantrages erhaltene Zahlungen unverzüglich angezeigt werden. Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung, zu der sich der Rechtsanwalt nicht ausdrücklich erklären muss. Eine Erklärungspflicht besteht nur für die bis zur Stellung des Festsetzungsantrages erhaltenen Zahlungen.[170]

 

Rz. 77

Auch wenn ggf. eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung über die Anzeige nachträglicher Zahlungen im Festsetzungsantrag verneint wird, kann es sinnvoll sein, diese Erklärung zur Beschleunigung des Festsetzungsverfahrens gleichwohl abzugeben. Der Urkundsbeamte wird nämlich i.d.R. eine entsprechende Erklärung einfordern, weil die amtlichen Festsetzungsvordrucke eine Erklärung des Rechtsanwalts zu nachträglichen Zahlungen vorsehen und formlos oder mithilfe von EDV-Anlagen erstellte Festsetzungsanträge den amtlichen Vordrucken entsprechen sollen.

[170] OLG Düsseldorf 22.5.2007 – III-1 Ws 175/07; LG Düsseldorf 5.4.2007 – Ia-3/05; AG Braunschweig 1.2.2018 – 6 Ds 558 Js 32017/16, AGS 2018, 175 = RVGreport 2018, 215.

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