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Bei geschäftsgewandten Parteien, insbesondere bei größeren Unternehmen, zumal mit eigenen Rechtsabteilungen, wird in aller Regel die Erstattungsfähigkeit abgelehnt mit der Begründung, dass der auswärtige Anwalt unmittelbar hätte unterrichtet werden müssen und keine Notwendigkeit bestand, für die Unterrichtung zusätzlich einen Verkehrsanwalt einzuschalten.[62] Insbesondere bei Banken geht die Rechtsprechung davon aus, dass diese aufgrund der Qualifikation ihrer Mitarbeiter ohne Weiteres in der Lage sind, den auswärtigen Anwalt selbst zu informieren.[63]
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