Rz. 39

Hat das Gericht eine Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 1 ZPO getroffen und die Partei Zahlungen erbracht, besteht insoweit allerdings keine Notwendigkeit einer Erhebung des übergegangenen Vergütungsanspruchs gegen die Partei, um die von der Staatskasse an den Anwalt geleistete Vergütung auszugleichen. Nach § 50 sind diese Zahlungen (auch) mit der Gebührenschuld der Partei ursprünglich dem Anwalt und nunmehr der Staatskasse gegenüber zu verrechnen (vgl. Rdn 30). Um die hierdurch eröffnete Möglichkeit der Ausgleichung auszuschöpfen, hat gem. Nr. 7.1 Abs. 3 DB-PKHG der Kostenbeamte die Akten nach Aufstellung der Kostenrechnung, die den übergegangenen Anspruch einschließt (Nr. 7.1 Abs. 1 DB-PKHG), unverzüglich dem Rechtspfleger vorzulegen, der darüber befindet, was zur Wiederaufnahme oder Einstellung der Zahlungen zu veranlassen ist, Nr. 8.1 bis 8.4 DB-PKHG.

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