Rz. 33

Übergangsansprüche gem. § 59 werden wie Gerichtskosten eingezogen. Das bedeutet, dass sie wie Gerichtskosten nach den Gerichtskostengesetzen (§ 19 GKG, § 18 FamGKG, § 18 GNotKG) erhoben werden (zu sozialgerichtlichen Verfahren gem. §§ 183 ff. SGG vgl. aber Rdn 42). Für die Geltendmachung gilt bis auf die unter Rdn 8 (Streitgenossen) aufgeführten Kosten das Justizbeitreibungsgesetz. Übergangsansprüche sind aber keine Gerichtskosten, sondern weiterhin außergerichtliche Kosten bzw. Anwaltskosten.[37] Gesetzliche Regelungen, die allein Gerichtskosten betreffen, gelten daher nicht. Sobald eine Kostenentscheidung ergeht, ein Vergleich geschlossen oder das Verfahren sonst wie beendet wird, setzt der Kostenbeamte (§ 2 KostVfG) die Kosten nach dem jeweiligen Gerichtskostengesetz (GKG, FamGKG, GNotKG) an (z.B. § 19 GKG) und stellt die Kostenschuldner fest. In die Kostenrechnung nimmt er die Gerichtskosten und die nach § 59 übergegangenen Ansprüche auf; Nr. 7.1 DB-PKHG. Die übergegangenen Ansprüche sind in der Kostenrechnung gesondert aufzuführen.[38] Übergangsansprüche i.S.v. § 59 sind dabei auch die an den eigenen, im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt des Beteiligten gezahlten Vergütungen (§ 55). Nach § 59 Abs. 2 S. 2 werden sie nur bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Bei Forderungsübergang auf die Bundeskasse erfolgt der Ansatz gem. § 59 Abs. 2 S. 3 beim BGH.

 

Rz. 34

Gem. Teil I A Nr. 2.4.1 VwV Vergütungsfestsetzung ist der für die Festsetzung der Vergütungen bestellter und beigeordneter Anwälte gem. § 55 zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle damit betraut, "in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung vom erstattungspflichtigen Gegner oder von der Partei eingefordert werden kann". Zwecks Anspruchsverfolgung hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien ihre Kostenberechnungen einreichen, oder er hat den Ausgleichsanspruch der Staatskasse nach Aktenlage zu berechnen.

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