Rz. 43

Die Regelungen über die vierjährige Verjährungsfrist in den Gerichtskostengesetzen (§ 5 GKG, § 7 FamGKG, § 6 GNotKG) gelten nicht für die gem. § 59 übergegangenen Ansprüche.[45] Anwendbar sind nach § 59 Abs. 2 S. 1 nur die Vorschriften über die Geltendmachung des Anspruchs und die Erinnerung und Beschwerde (Rdn 33 ff.). Übergangsansprüche sind keine Gerichtskosten, sondern weiterhin außergerichtliche Kosten.[46] Es ist vielmehr wie folgt zu unterscheiden:

Für den Übergangsanspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner der Partei gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche, weil Grundlage des Übergangsanspruchs der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nach §§ 103 ff., § 126 ZPO ist. Dieser Anspruch wird im Erkenntnisverfahren in der Kostengrundentscheidung dem Grunde nach festgestellt und kann rechtskräftig werden. Der Übergangsanspruch verjährt deshalb ebenso wie der Kostenerstattungsanspruch der Partei in 30 Jahren.[47]
Etwas anderes gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die eigene Partei. Die Feststellung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts erfolgt im Verfahren gem. § 55. In diesem Verfahren wird der Vergütungsanspruch des Anwalts gegen seinen Mandanten nicht rechtskräftig festgestellt (§ 55 Rdn 3).[48] Deshalb unterliegt der auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruchs des Anwalts gegen seine eigene Partei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 8 RVG, 195 BGB.[49] Allerdings wird sich die Frage der Verjährung im Ergebnis hier ohnehin nicht stellen, weil die bedürftige Partei des Anwalts nach Forderungsübergang auch der Staatskasse die Einrede der mangelnden Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegenhalten kann (vgl. Rdn 37).[50]
[45] VGH Hessen 18.4.2018 – 2 C 2009/12.T, AGS 2018, 293 = RVGreport 2018, 25; VG Berlin 7.3.2012 – 35 KE 5.12, RVGreport 2012, 418.
[46] OLG Celle MDR 2014, 923; OLG Düsseldorf Rpfleger 2011, 446; OLG München AnwBl 1991, 167.
[47] VG Berlin 7.3.2012 – 35 KE 5.12, RVGreport 2012, 418 m. zust. Anm. Hansens; OLG Frankfurt 10.8. 1987 – 5 WF 222/87; Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, RVG, § 59 Rn 39, so auch VGH Hessen 18.4.2018 – 2 C 2009/12.T, AGS 2018, 293 = RVGreport 2018, 253.
[48] VGH Hessen 18.4.2018 – 2 C 2009/12.T, AGS 2018, 293 = RVGreport 2018, 253; LSG Thüringen 26.8.2016 – L 6 SF 177/16 B.
[49] VGH Hessen 18.4.2018 – 2 C 2009/12.T, AGS 2018, 293 = RVGreport 2018, 253.
[50] So zutr. Hansens, AGS 2018, 293 = RVGreport 2018, 25 (Anm. zu VGH Hessen 18.4.2018 – 2 C 2009/12.T).

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