Rz. 37

Infolge Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jeder Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Partei für seine Tätigkeiten im Rahmen der Beiordnung grundsätzlich einredebehaftet (Forderungssperre, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Er besteht nur in der Rechtsqualität einer Naturalobligation. Die Einrede der mangelnden Durchsetzbarkeit gehört zu den Einwendungen des § 404 BGB. Dieser Begriff ist aus Gründen des Schuldnerschutzes im weitesten Sinne zu verstehen. Der Schuldner darf durch einen Gläubigerwechsel grundsätzlich keinerlei Rechtsnachteil erfahren. Da § 404 BGB auf den gesetzlichen Forderungsübergang entsprechend anwendbar ist (vgl. Rdn 7), kann die Partei die Einrede auch der Staatskasse entgegenhalten, soweit diese durch eine Zahlung an den Anwalt zur neuen Gläubigerin wird.[41] Denn gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO kann die Staatskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Anwälte gegen die Partei nur nach den vom Gericht getroffenen Zahlungsbestimmungen geltend machen.

[41] So auch Hansens, AGS 2018, 293 = RVGreport 2018, 25 (Anm. zu VGH Hessen 18.4.2018 – 2 C 2009/12.T).

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