Rz. 36

Für Beschwerden in den vorgenannten Verfahren nach VV 4200 und in den sonstigen Verfahren, die sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache richten, entstehen die Gebühren erneut (VV Vorb. 4.2 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 2). Der Anwalt kann daher in den Beschwerdeverfahren alle Gebühren erneut verdienen. Allerdings ist § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 zu beachten: Das Einlegen der Beschwerde gehört für den im Ausgangs(-vollstreckungs-)verfahren bereits tätigen Verteidiger noch zur Ausgangsinstanz.

 

Rz. 37

Ist der Verteidiger im Beschwerdeverfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung vollumfänglich beauftragt, entsteht eine Beschwerdegebühr VV 4200 i.V.m. VV Vorb. 4.2, auch wenn der zuvor Verurteilte selbst das Rechtsmittel eingelegt hat. Es handelt sich dann nicht um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV.[21]

 

Rz. 38

Die Gebühren richten sich nach den VV 4200 ff. in den dort genannten Verfahren[22] und nach VV 4204 ff. in den sonstigen Verfahren.

 

Rz. 39

Bei der Beschwerde handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit. Daher erhält der Anwalt gesonderten Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine zweite Postentgeltpauschale nach VV 7002. Dies folgt aus der Neufassung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a, wonach von einer gesonderten Angelegenheit auszugehen ist, wenn das Vergütungsverzeichnis gesonderte Gebühren vorsieht. Die frühere gegenteilige Auffassung[23] ist daher nicht mehr vertretbar.

[21] LG Berlin AGS 2016, 172 = RVGreport 2016, 145.
[22] OLG Schleswig AGS 2005, 444 = RVGreport 2006, 153.
[23] So auch LG Düsseldorf AGS 2007, 352 = StRR 2007, 83; unzutreffend OLG Braunschweig AGS 2009, 327 = NJW-Spezial 2009, 348.

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