Rz. 10

Der Anwalt erhält für seine gesamte Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren eine 1,0-Verfahrenspauschgebühr. Damit sind seine sämtlichen Tätigkeiten (siehe Rdn 1) in diesem Bereich abgegolten, unabhängig von dem tatsächlichen Arbeitsumfang, jedoch mit einer Ausnahme: Das Verfahren über einen Insolvenzplan gehört zwar zum Insolvenzverfahren, doch erhält der Anwalt für eine Tätigkeit in diesem Verfahren zusätzlich eine 1,0-Gebühr bzw. 3,0-Gebühr (vgl. VV 3321 bzw. VV 3318, 3319).

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