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Befasst sich der beigeordnete Anwalt erst im Nachhinein mit der Abrechnung von Auslagen (Aufwendungen) des Verfahrens, sollte er sein Augenmerk auch auf ein Beitreibungsrecht gegen den Gegner (§ 126 ZPO) richten. Im Rahmen der gewöhnlichen Kostenfestsetzung lassen sich Auslagenersatzansprüche jedweder Art grundsätzlich leichter durchsetzen als im Verfahren nach § 55. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle häufig als Interessenvertreter des Fiskus gesehen wird, hingegen der regelmäßig personenidentische Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als Interessenvertreter des unterlegenen Gegners. Jedenfalls sind einige Probleme der Kostenerstattung im Rahmen des § 91 ZPO schon der Praxisnähe wegen wesentlich besser geklärt als die gleich gelagerten Fragestellungen zu § 46. Das gilt insbesondere für die Reisekosten des auswärtigen Anwalts, aber auch für sonstige Auslagen wie Dolmetscher-, Detektiv- und Sachverständigenkosten.

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