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Das Zustandekommen des Anwaltsvertrags richtet sich ebenfalls nach allgemeinen Regeln (§§ 145 ff. BGB). Die Wahrung einer bestimmten Form ist dabei nicht erforderlich, ebenso wenig die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht. Ein konkludenter Vertragsschluss ist möglich,[9] begründet jedoch für den Anwalt bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Mandanten eine gesteigerte Substantiierungspflicht.[10] Der Antrag auf Abschluss eines Mandatsvertrags ist dem Anwalt zugegangen, sobald er in seinen Bereich gelangt ist und er unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat und diese nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Jeder in einer Anwaltskanzlei tätige Jurist ist legitimiert, Mandatsanträge entgegenzunehmen.

[9] BGH 21.3.1991 – IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085; BGH 17.3.1988 – IX ZR 43/87, NJW 1988, 2880 f.
[10] Samimi, zfs 2005, 324 m.w.N.

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