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Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist regelmäßig als Geschäftsbesorgungsvertrag in Gestalt eines Dienstvertrages zu qualifizieren (§§ 675, 611 BGB).[8] Nur in Ausnahmefällen, etwa bei der Erstellung eines Rechtsgutachtens, wird der Mandatsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Werkvertrages (§§ 675, 631 BGB) anzusehen sein. Die Abgrenzung beider Vertragstypen erfolgt nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts: Übernimmt der Anwalt die Garantie für einen bestimmten Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor; schuldet er lediglich bestimmte Dienste, ohne für den Erfolg seiner Bemühungen einstehen zu wollen, handelt es sich um einen klassischen "Anwaltsvertrag" in Form eines Dienstvertrages.

[8] BGH 25.10.2001 – IX ZR 19/99, NJW 2002, 290; BGH 19.4.1971 – II ZB 3/70, BGHZ 56, 106, 107; LG München AnwBl 2000, 454.

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