Rz. 62

Auch das Privatklageverfahren kann eingestellt werden (§ 383 Abs. 2 S. 1 StPO). In diesem Fall verdienen die beteiligten Anwälte auch im Privatklageverfahren eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 4141. Die Gebühr kann allerdings nicht neben der Einigungsgebühr der VV 4147 entstehen. Die früher vertretene Gegenauffassung[79] ist seit der Neufassung durch das 2. KostRMoG nicht mehr vertretbar. Beide Gebühren schließen sich gegenseitig aus, wobei die VV 4117 Vorrang hat (Anm. Abs. 2 S. 2). Entsteht also eine Einigungsgebühr, dann ist kein Raum mehr für die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141.

 

Rz. 63

 

Beispiel: Der Anwalt wird mit der Verteidigung in einer Privatklage wegen Beleidigung beauftragt. Die Parteien verhandeln außergerichtlich und schließen außerhalb der Hauptverhandlung einen Vergleich, nach dem der Angeklagte sich beim Privatkläger entschuldigt und sich verpflichtet, die Verfahrenskosten zu übernehmen.

Der Verteidiger erhält zunächst eine Grundgebühr (VV 4100) und eine Verfahrensgebühr (VV 4106). Hinzu kommt eine Terminsgebühr für das Gespräch über den Täter-Opfer-Ausgleich (VV 4102 Nr. 4). Des Weiteren entsteht die Einigungsgebühr nach VV 4147 (zur Höhe der Einigungsgebühr siehe VV 4147 Rdn 14 ff.), allerdings keine Zusätzliche Gebühr nach VV 4141.

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
3. Terminsgebühr, VV 4102 Nr. 4   187,00 EUR
4. Einigungsgebühr, VV 1000, 4147, 4106   181,50 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 790,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   150,10 EUR
Gesamt   940,10 EUR
 

Rz. 64

Unberührt bleibt allerdings neben der Gebühr der VV 4147 eine Einigungsgebühr nach VV 1000 (Anm. zu VV 4147, siehe auch VV 4147 Rdn 7, 27 ff.).

[79] N. Schneider, RVG-B 2005, 156.

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