Rz. 36

Bei Abschluss einer Einigung im Privatklageverfahren fällt keine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 an. Dies folgt aus dem neu eingefügten S. 2 zu Anm. Abs. 2 zu VV 4141, der regelt, dass die zusätzliche Gebühr nach VV 4141 und die Einigungsgebühr nach VV 4147 nicht zugleich entstehen können, sondern sich gegenseitig ausschließen.

 

Rz. 37

Erledigt sich ein Privatklageverfahren durch eine Einigung, dann wird auch der Gebührentatbestand der VV 4147 ausgelöst. Gleichzeitig erledigt sich damit aber auch das Verfahren, sodass je nach Stadium eine Hauptverhandlung vermieden wird und damit an sich auch eine Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 anfallen würde.[12]

 

Rz. 38

Da beide Vorschriften letztlich demselben Zweck dienen und eine Doppelhonorierung des Anwalts insoweit nicht angezeigt ist, stellt die mit dem 2. KostRMoG eingefügte Vorschrift der Anm. Abs. 2 S. 2 zu VV 4141 klar, dass beide Gebühren nicht nebeneinander entstehen können. Vorrang hat dabei die Gebühr VV 4147. Entsteht also eine Einigungsgebühr, dann ist kein Raum mehr für die zusätzliche Gebühr nach VV 4141.

 

Rz. 39

 

Beispiel: Der Anwalt wird mit der Verteidigung in einer Privatklage wegen Beleidigung beauftragt. Die Parteien verhandeln außergerichtlich und schließen außerhalb der Hauptverhandlung einen Vergleich, nach dem der Angeklagte sich beim Privatkläger entschuldigt und sich verpflichtet, die Verfahrenskosten zu übernehmen.

Der Verteidiger erhält zunächst eine Grundgebühr (VV 4100) und eine Verfahrensgebühr (VV 4106). Hinzu kommt eine Terminsgebühr für das Gespräch über den Täter-Opfer-Ausgleich (VV 4102 Nr. 4). Des Weiteren entsteht die Einigungsgebühr nach VV 4147, allerdings keine zusätzliche Gebühr nach VV 4141.

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
3. Terminsgebühr, VV 4102 Nr. 4   187,00 EUR
4. Einigungsgebühr, VV 1000, 4147, 4106   181,50 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 790,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   150,10 EUR
Gesamt   940,10 EUR
 

Rz. 40

Unberührt bleibt allerdings neben der Gebühr der VV 4147 eine Einigungsgebühr nach VV 1000 (Anm. zu VV 4147).

[12] So zum früheren Recht: AnwK-RVG/N. Schneider, 6. Aufl., VV 4141 Rn 53.

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