Rz. 24

Da im Verfahren über die Rechtbeschwerde keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden, sondern Festgebühren, darf von Amts wegen kein Wert festgesetzt werden, was allerdings häufig dennoch geschieht. Da sich aber die Gebühren des Anwalts nach dem Wert richten (§ 2 Abs. 1), muss das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag des Anwalts oder eines Beteiligten nach § 33 Abs. 1 eine Wertfestsetzung vornehmen.[9]

 

Rz. 25

Der Wert richtet sich nach § 23 Abs. 2 und ist unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 S. 2 zu bestimmen, soweit das RVG keine vorrangigen Reglungen enthält wie z.B. § 23a. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 S. 2).

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