Rz. 78

Besteht keine Möglichkeit, anderweitig Auslagenersatz zu beschaffen, sollte der Anwalt das Verfahren gem. § 55 nicht minder nachdrücklich betreiben als ein Verfahren nach § 126 ZPO. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Staatskasse dem Grunde nach zum Auslagenersatz besser gestellt werden sollte als ein erstattungspflichtiger Gegner (vgl. Rdn 5 f.). Kommt es zu einer eingeschränkten Beiordnung oder Bestellung, sollte er sich grundsätzlich nicht scheuen, seine Reisekosten gem. VV 7003 bis 7006 für die Reise innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts einzufordern. Kommt es dagegen zur uneingeschränkten Beiordnung, sollte der Anwalt erst recht seine Reisekosten vollständig geltend machen.

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