Rz. 29

Wird der Anwalt von einer Verwaltungsbehörde eingeschaltet, die ein Bußgeldverfahren betreibt (§ 36 OWiG), so entsteht das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen ihm und der Körperschaft, der diese Verwaltungsbehörde angehört. Handelt es sich um die Behörde eines Landes, ist gem. Abs. 3 die Landeskasse seine Vergütungsschuldnerin, bei einer Bundesbehörde die Bundeskasse. Von dieser Regelung nicht erfasst werden die Fälle, wo eine Gemeinde, ein Sozialversicherungsträger oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts das Bußgeldverfahren betreibt. Dann ist auf den allgemeinen Grundsatz zurückzugreifen, dass jede (juristische) Person für ihr Handeln verantwortlich ist und haftet, soweit daraus Verpflichtungen erwachsen. Vergütungsschuldnerin ist also jeweils die Körperschaft, deren Mitarbeiter den Anwalt durch Hoheitsakt in das Bußgeldverfahren eingeschaltet haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge