Rz. 53

Anzurechnen auf die Gebühren des Zivilverfahrens ist jetzt nur noch ein Drittel (nach § 89 Abs. 2 S. 1 BRAGO: zwei Drittel) der im Adhäsionsverfahren nach VV 4143 angefallenen Gebühr. Nicht anzurechnen ist eine im Adhäsionsverfahren angefallene Einigungsgebühr.

 

Rz. 54

Auch Auslagen bleiben von der Anrechnung ausgenommen. Die Pauschale nach VV 7002 entsteht jeweils gesondert.

 

Rz. 55

Angerechnet wird jetzt auch nur noch auf die Verfahrensgebühr des Zivilverfahrens, nicht mehr auf alle Gebühren, so aber noch nach § 89 BRAGO.

 

Beispiel: Im Adhäsionsverfahren wird von dem Privatkläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 4.000 EUR geltend gemacht. Das Gericht sieht gemäß § 405 StPO von einer Entscheidung ab. Anschließend wird das Schmerzensgeld vor der Zivilabteilung des AG eingeklagt. Nach Verhandlung einigen sich die Parteien.

I. Strafverfahren

1. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR

2. Gerichtliches Verfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
3.

2,0-Gebühr, VV 4143

(Wert: 4.000 EUR)
  556,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.060,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   201,40 EUR
Gesamt   1.261,40 EUR

II. Verfahren vor dem Zivilgericht (Wert: 4.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   361,40 EUR
2.

gem. Anm. Abs. 2 zu VV 4143 anzurechnen,

1/3 aus 2,0 nach 4.000 EUR
  – 185,30 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   333,60 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   278,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 807,70 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   153,46 EUR
Gesamt   961,16 EUR
 

Rz. 56

Ist der Wert des nachfolgenden Rechtsstreits geringer, etwa weil der Strafrichter nur über einen Teil der Ansprüche entschieden hat oder der Verletzte seine Forderungen in Anbetracht des Kostenrisikos reduziert, so darf auch nur aus diesem Wert angerechnet werden.

 

Beispiel: Im vorangegangenen Fall (siehe Rdn 55) werden vor der Zivilabteilung des AG nur noch 3.000 EUR eingeklagt.

I. Strafverfahren

1. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR

2. Gerichtliches Verfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
3.

2,0-Gebühr, VV 4143

(Wert: 4.000 EUR)
  556,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.060,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   201,40 EUR
Gesamt   1.261,40 EUR

II. Verfahren vor dem Zivilgericht (Wert: 3.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   288,60 EUR
2.

gem. Anm. Abs. 2 zu VV 4143 anzurechnen,

1/3 aus 2,0 nach 3.000 EUR
  – 148,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   266,40 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   222,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 649,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   123,31 EUR
Gesamt   772,31 EUR
 

Rz. 57

Die frühere Einschränkung nach § 89 Abs. 2 S. 2 BRAGO ist gegenstandslos geworden und entfallen. Danach mussten dem Anwalt nach Anrechnung mindestens zwei Drittel der im Zivilverfahren verdienten Gebühren verbleiben. Wurde dieser Wert bei einer Anrechnung nach § 89 Abs. 2 S. 1 BRAGO unterschritten, so musste die Anrechnung insoweit unterbleiben. Praktisch bedeutete dies, dass die Anrechnung unterblieb, soweit sie mehr als ein Drittel der im Zivilverfahren entstandenen Gebühren betrug. Da die Beschränkung entfallen ist, ist es nach neuem Recht jetzt möglich, dass dem Anwalt im Zivilverfahren weniger als ein Drittel verbleibt.

 

Beispiel: Im Adhäsionsverfahren werden vom Nebenkläger 5.000 EUR geltend gemacht. Das Gericht entscheidet hierüber jedoch nicht, so dass dieser Betrag im nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Zivilgericht erneut geltend gemacht wird. Das zivilrechtliche Verfahren erledigt sich vor Klageeinreichung durch Zahlung des Beschuldigten.

I. Strafverfahren

1. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR

2. Gerichtliches Verfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
3.

2,0-Gebühr, VV 4143

(Wert: 5.000 EUR)
  668,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.840,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   349,60 EUR
Gesamt   2.189,60 EUR

II. Verfahren vor dem Zivilgericht (Wert 5.000 EUR)

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 1   267,20 EUR
2.

gem. Anm. Abs. 2 zu VV 4143 anzurechnen,

1/3 aus 2,0 nach 5.000 EUR
  – 222,67 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 64,53 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   12,26 E...

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