Rz. 110

Die Vorschrift des Abs. 6 gilt sachlich für alle Angelegenheiten nach den Teilen VV 4–6, also für Strafsachen, Bußgeldsachen, Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz, Freiheitsentzug und Unterbringungen etc. Sie ist dabei nicht nur auf die Erkenntnisverfahren beschränkt, sondern gilt auch für Beschwerdeverfahren, Vollstreckungsverfahren etc.

 

Rz. 111

Abs. 6 gilt persönlich für alle bestellten oder beigeordneten Anwälte in Verfahren nach VV Teil 4–6, insbesondere den Pflichtverteidiger, aber auch für einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Nebenklagevertreter[131] oder den Anwalt als Zeugenbeistand. Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand (§ 163 Abs. 3 S. 2 StPO) und den durch das Bundesamt der Justiz bestellten anwaltlichen Beistand (§§ 7e, 53 IRG) gelten diese Vorschriften entsprechend (§ 59a Abs. 1, 2).

[131] OLG Koblenz AGS 2007, 507= RVGreport 2008, 139 = JurBüro 2007, 644.

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