Rz. 5

Die Abs. 1 bis 4 und 7 bestimmen den für das Festsetzungsverfahren zuständigen Entscheidungsträger. Im Prinzip gilt für alle Hauptsacheverfahren, wo es zur Beiordnung oder Bestellung eines Anwalts gekommen ist, dass der Urkundsbeamte des erstinstanzlichen Gerichts entscheiden soll (Abs. 1 S. 1). Die Verknüpfung zu dem jeweils zuständigen Gericht ergibt sich für gewöhnlich daraus, dass dieses Gericht die Beiordnung oder Bestellung angeordnet hat (Abs. 1 S. 2). Das gilt auch für eine Beiordnung des Anwalts als Kontaktperson (Abs. 3) und sinngemäß ebenso für die Beratungshilfe, indem hier mangels eines konstituierenden Hoheitsaktes auf das Gericht der Antragstellung zurückgegriffen wird (Abs. 4).

 

Rz. 6

Nur soweit sich aus der konkreten Situation heraus in Verfahren nach VV Teil 3 eine Verbindung zu dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts nicht ohne weiteres herstellen lässt, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Instanzgerichts zuständig (Abs. 2), und zwar ungeachtet der Frage, in welchem Rechtszug die Beiordnung oder Bestellung vorgenommen worden ist. Hat die Hauptsache ein ordnungsbehördliches Bußgeldverfahren zum Gegenstand, scheidet die Beteiligung eines Gerichts gänzlich aus (Abs. 7). Das gilt nach § 59a Abs. 3 auch für die Festsetzung der Vergütung des nach §§ 87e, 53 IRG durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistands. Für die Festsetzung der Vergütung ist das Bundesamt für Justiz zuständig (siehe Rdn 183).

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