Rz. 166

Die Absetzung von Gebühren mit der Begründung, die zugrunde liegenden Leistungen würden von der Beiordnung oder Bestellung nicht umfasst, beruht häufig nur darauf, dass der Anwalt die notwendige Antragstellung unterlassen hat. Wäre der Antrag gestellt worden, hätte das Gericht aller Voraussicht nach antragsgemäß entschieden, während eine nachträgliche Bescheidung aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt. Um diese Fehlerquelle auszuschließen, sind dem beigeordneten Anwalt zwei Merkpunkte zu raten: Er sollte stets an seine Gebühren denken, wenn das Verfahren entweder durch Vergleich abgeschlossen oder aber mit neuem Inhalt fortgesetzt werden soll.

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