Rz. 9

Da die Gebühren der VV 4100 ff., 5100 ff., 6100 ff. nach VV Vorb. 4 Abs. 1; VV Vorb. 5 Abs. 1; VV Vorb. 6 Abs. 1 entsprechend für die Vertretung anderer Personen gelten, kommt für die dort genannten Tätigkeiten ebenfalls die Bewilligung einer Pauschvergütung in Betracht kommt, also für den Anwalt, der

dem Privatkläger,
dem Nebenkläger,
dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder
sonst als Vertreter im Wege der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

beigeordnet worden ist, sowie für den Anwalt, der als

Beistand
des Nebenklägers oder
des nebenklageberechtigten Verletzten

bestellt worden ist.

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