Rz. 9
Da die Gebühren der VV 4100 ff., 5100 ff., 6100 ff. nach VV Vorb. 4 Abs. 1; VV Vorb. 5 Abs. 1; VV Vorb. 6 Abs. 1 entsprechend für die Vertretung anderer Personen gelten, kommt für die dort genannten Tätigkeiten ebenfalls die Bewilligung einer Pauschvergütung in Betracht kommt, also für den Anwalt, der
▪ | dem Privatkläger, |
▪ | dem Nebenkläger, |
▪ | dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder |
▪ | sonst als Vertreter im Wege der Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
beigeordnet worden ist, sowie für den Anwalt, der als
▪ | Beistand |
▪ | des Nebenklägers oder |
▪ | des nebenklageberechtigten Verletzten |
bestellt worden ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen