Rz. 77

Im Grundverfahren nach den §§ 4 ff. StrEG, in dem über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach entschieden wird, erhält der Anwalt, der im Verfahren bereits als Verteidiger beauftragt war, keine gesonderten Gebühren. Die Tätigkeit wird für ihn vielmehr durch die Gebühren der VV 4100 ff. abgegolten (VV Vorb. 4.1. Abs. 2). Insbesondere entsteht keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4143.[64] Der Mehraufwand des Verteidigers kann nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.

 

Rz. 78

War der Anwalt nicht Verteidiger, sondern nur im Verfahren über den Entschädigungsanspruch beauftragt, dann liegt insoweit eine Einzeltätigkeit vor. Die Vergütung richtet sich nach VV 4302 Nr. 2.

[64] OLG Frankfurt AGS 2007, 619 = RVGreport 2007, 390 = NStZ-RR 2007, 223; OLG Köln AGS 2009, 483 = NStZ-RR 2010, 64; AG Koblenz AGkompakt 2011, 8.

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