Rz. 172

Bewilligung und Beiordnung sind an das Rechtsschutzbegehren gebunden (vgl. Rdn 29 f.). Ändert sich die Antragstellung der Partei im Laufe des Verfahrens, so muss der beigeordnete Anwalt damit rechnen, dass die Vergütungspflicht der Staatskasse seine weitere Tätigkeit überhaupt nicht mehr oder nur noch teilweise umfasst. Dabei kann es im Einzelfall schwierig sein vorauszusehen, wo der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Grenzen der Beiordnung ziehen wird und ob danach noch alle angemeldeten Gebühren gegen die Staatskasse festgesetzt werden.

 

Rz. 173

Es gehört nicht zu den Aufgaben eines beigeordneten Anwalts, derartige Prognosen anzustellen, zumal er gerade bei einer Gegenstandsänderung mit Sachfragen ausgelastet sein dürfte. Um gleichwohl keine Rechtsnachteile erleiden zu müssen, empfiehlt es sich immer dann, wenn eine Antragstellung unter Einschluss etwaiger Abweisungsanträge geändert oder erweitert wird, zumindest vorsorglich sogleich auch zu beantragen, die Beiordnung auf das neue Begehren zu erstrecken. Ein darauf ergehender Beschluss des Gerichts mag letztlich nicht erforderlich gewesen sein; er dient aber jedenfalls der Klarheit und fördert die Sicherheit bei der Gebührenanmeldung im Festsetzungsverfahren.

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