Rz. 11
Die zusätzliche Verfahrensgebühr der VV 5116 kann nie alleine anfallen, wie sich schon aus der Bezeichnung "zusätzliche" Gebühr ergibt. Neben dieser Gebühr muss stets auch mindestens eine Grundgebühr (VV 5100) für die erstmalige Einarbeitung und eine Verfahrensgebühr (VV Vorb. 4 Abs. 2) für das Betreiben des Geschäfts entstehen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus VV Vorb. 5.1. Daher erhält der Anwalt die weiteren Gebühren auch dann, wenn er Anwalt nur einen Verfallsbeteiligten vertritt.[8]
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