Rz. 11

Die zusätzliche Verfahrensgebühr der VV 5116 kann nie alleine anfallen, wie sich schon aus der Bezeichnung "zusätzliche" Gebühr ergibt. Neben dieser Gebühr muss stets auch mindestens eine Grundgebühr (VV 5100) für die erstmalige Einarbeitung und eine Verfahrensgebühr (VV Vorb. 4 Abs. 2) für das Betreiben des Geschäfts entstehen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus VV Vorb. 5.1. Daher erhält der Anwalt die weiteren Gebühren auch dann, wenn er Anwalt nur einen Verfallsbeteiligten vertritt.[8]

[8] LG Oldenburg RVGreport 2013, 62 = JurBüro 2013, 135; LG Trier 8.8.2016 – 1 Qs 32/16, RVGreport 2016, 385; a.A. OLG Karlsruhe AGS 2013, 173 = RVGreport 2012, 301 = VRR 2012, 319; LG Freiburg 29.10.2019 – 16 Qs 30/19, AGS 2020, 122; LG Kassel 15.5.2019 – 8 Qs 4/19, RVGreport 2019, 342; LG Koblenz 26.1.2018 – 9 Qs 59/17, AGS 2018, 494 = RVGreport 2018, 386.

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