Rz. 5

Es kommt vor, dass sich die Anwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Dann gilt Folgendes:

Auch hier hat der Anwalt ein eigenes Recht auf Festsetzung des Gegenstandswerts, sobald seine Vergütung fällig ist (§ 33 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2). Da das GKG solche Sachverhalte nicht regelt, sind dafür eigenständige Bewertungsvorschriften notwendig. Diese sind in § 23 Abs. 3 genannt.
Gegen die auf Antrag des Anwalts beschlossene Festsetzung des Gegenstandswerts hat dieser ein befristetes Beschwerderecht, das in § 33 Abs. 3 geregelt ist. Zulässig ist die Beschwerde entweder, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (= Beschwerdeantrag) 200 EUR übersteigt oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 33 Abs. 3).
Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 33 Abs. 6 S. 1). Sie ist als Rechtsbeschwerde ausgestaltet, so dass der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen einführen kann, sondern nur mit der Rüge gehört wird, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Gesetzesverletzung (§ 33 Abs. 6 S. 2). Zuständig ist das OLG, das an die Zulassung gebunden ist. Die Nichtzulassung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 4). Der BGH ist nie zuständig (§ 33 Abs. 4 S. 3).
Stets ist Voraussetzung einer Vorlage die Vorabprüfung durch das Beschwerdegericht, ob der Beschwerde abzuhelfen ist (§ 33 Abs. 4 S. 1).
Gerichtsgebühren fallen nicht an; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9).

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