Rz. 7

VV 7007 erfasst nur die "im Einzelfall" gezahlte Prämie, also nur diejenige Prämie, die für eine ausschließlich das betreffende Mandat abdeckende Versicherung zu zahlen ist (sog. Objektversicherung).[2] Dabei ist unerheblich, wenn sich das Mandat auf mehrere Angelegenheiten erstreckt (außergerichtliche Vertretung, Rechtsstreit und anschließende Vollstreckung).

 

Rz. 8

Unerheblich ist ferner, ob dieser Einzelfall ab dem ersten Euro versichert wird (sog. Grundversicherung) oder in Ergänzung der allgemeinen Berufshaftpflichtversicherung als sog. Anschlussversicherung.[3] Zu den Vor- und Nachteilen siehe Zimmermann.[4]

 

Rz. 9

Von VV 7007 wird dagegen nicht eine Versicherungsprämie erfasst, die der Anwalt generell abschließt (allgemeine Berufshaftpflichtversicherung), also wenn er sich grundsätzlich über 30 Mio. EUR versichert hat. Diese Prämie kann er nicht umlegen. Es handelt sich insoweit um allgemeine Geschäftskosten nach VV Vorb. 7 Abs. 1, die nur kraft Vereinbarung (§ 3a) umgelegt werden können. Eine solche Vereinbarung ist angesichts der Höhe der Prämien dringend anzuraten.[5] Alternativ besteht die Möglichkeit eine Haftungsbegrenzung nach § 51a BRAO zu vereinbaren.[6]

 

Rz. 10

VV 7007 greift auch nicht, wenn der Anwalt sich wegen mehrerer Einzelfälle höher versichert, also wenn er wegen mehrerer einzelner Mandate für einen bestimmten Zeitraum seine Versicherungssumme auf über 30 Mio. EUR erhöht.

[2] Zimmermann, AnwBl 2006, 55.
[3] Zimmermann, AnwBl 2006, 55.
[4] AnwBl 2006, 55.
[5] Zimmermann, AnwBl 2006, 55.
[6] Zimmermann, AnwBl 2006, 55.

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