Rz. 50

Hat der Mandant die ihm in Rechnung gestellte Vergütung bereits gezahlt, so entfällt damit nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung des Antrags nach Abs. 1. Mit der rechtskräftigen Festsetzung kann der Anwalt späteren Meinungsverschiedenheiten und eventuellen Rückforderungsansprüchen von vornherein begegnen. Abgesehen davon kann die Wertfestsetzung auch gegenüber Dritten, z.B. einem Rechtsschutzversicherer, von Bedeutung sein.

 

Rz. 51

Erst recht ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Mandant oder auch die Staatskasse Rückforderungsansprüche geltend machen, weil die Vergütung nach einem überhöhten Gegenstandswert berechnet worden ist. Dem kann der Anwalt mit einem Festsetzungsantrag entgegentreten, um die Berechtigung seiner Honorarforderung klären zu lassen.

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