Rz. 52

Antragsberechtigt nach Abs. 1 sind

der Auftraggeber,
der Rechtsanwalt als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Terminsvertreter oder Verkehrsanwalt, als der nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragte Anwalt, dessen Vergütungsanspruch von der Höhe des Gegenstandswerts abhängt,
ein erstattungspflichtiger Gegner und
die Staatskasse (in den Fällen des § 45).
 

Rz. 53

Handelt ein Rechtsanwalt bei der Wertfestsetzung auf Weisung des Rechtsschutzversicherers seines Auftraggebers, handelt es sich um einen Antrag des Auftraggebers selbst und nicht um den des Rechtsanwalts.[23] Der Rechtsschutzversicherer eines Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich nicht antragsberechtigt.[24] Antragsberechtigt ist und bleibt die Partei. Ihr kann ein Rechtsschutzbedürfnis daher auch nicht abgesprochen werden.[25] Dass sie insofern auch die Auffassung der Rechtsschutzversicherung weitergibt, schadet nicht, wenn sie sich diese – wie hier – zu eigen macht.[26]

 

Rz. 54

Vertritt der Anwalt sich selbst, dann erwirbt er nach § 91 Abs. 3 S. 4 ZPO einen Erstattungsanspruch gegen seinen unterliegenden Gegner. In diesem Fall kann er sich durch den Festsetzungsantrag unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Berechnungsgrundlage verschaffen. Erlangt er jedoch keinen Erstattungsanspruch, weil der Gegner obsiegt, dann fehlt für den Antrag das Rechtsschutzinteresse.[27] Wohl kann ein Interesse bestehen, den Gegenstandswert für den Gegenanwalt festzusetzen, da sich danach die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet.

 

Rz. 55

Der Verkehrsanwalt ist ebenfalls antragsberechtigt, beschränkt jedoch auf seinen Vergütungsanspruch nach VV 3400. An einer weiter gehenden Festsetzung hat er kein Rechtsschutzinteresse, da sie für seine Ansprüche bedeutungslos wäre. Ebenso antragsberechtigt im Rahmen ihrer Vergütungsansprüche sind der Terminsvertreter (VV 3301) und der mit sonstigen Einzeltätigkeiten beauftragte Anwalt (VV 3304).

 

Rz. 56

Auch Auftraggeber, erstattungspflichtige Gegner und bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe die Staatskasse können ein schutzwürdiges Interesse daran haben, den Gegenstandswert feststellen zu lassen. Erreichen sie dessen Ermäßigung, dann muss der Anwalt seine Vergütung neu berechnen. Sind die Kosten vom Gericht festgesetzt worden (§§ 103 ff. ZPO), so kann nach einer Änderung des Gegenstandswerts eine Neufestsetzung beantragt werden (§ 107 ZPO).

[24] LAG München AGS 2010, 148 = NJW-Spezial 2010, 60.
[27] LAG München AnwBl 1988, 72.

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