Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Eine ausdrücklich „namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung” eingelegte Beschwerde gegen einen Gegenstandswertbeschluss nach § 33 RVG ist nicht statthaft, da die Rechtsschutzversicherung nicht antrags- und damit nicht beschwerdebefugt ist, § 33 Abs. 2 u. 3 RVG. Die Erklärung eines Rechtsanwalts, eine Beschwerde „namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung” einlegen zu wollen, ist vollkommen unmissverständlich und somit nicht auslegungsbedürftig.

 

Normenkette

RVG § 33

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 11.08.2009; Aktenzeichen 3 Ca 10446/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der B. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.08.2009 wird als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I.

In einem Rechtsstreit über eine arbeitgeberseitige Kündigung, in dem der bei der B. rechtsschutzversicherte Kläger einen Kündigungsschutz- und einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hatte, haben sich die Parteien am 11.08.2009 in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht München durch einen Vergleich über den gesamten Rechtsstreit geeinigt.

Das Arbeitsgericht München hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tag nach Anhörung der anwesenden Beklagtenvertreterin und des Klägervertreters, ohne dass diese Einwände erhoben haben, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 16.083,00 EUR und den Vergleichsmehrwert mit 27.720,00 EUR festgesetzt. Den Gegenstandswert für das Verfahren hat es mit drei Bruttomonatsgehältern festgesetzt. Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus einem Bruttomonatsgehalt für die Freistellung, einem weiteren Bruttomonatsgehalt für das Arbeitzeugnis, einem Betrag von 14.400,00 EUR für die Outplacementberatung – den Betrag haben die Parteien selbst eingesetzt –, schließlich weiteren 2.400,00 EUR für die Abwicklung der Mitarbeiterbeteiligung (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 03.09.2009 (Bl. 55/56 d.A.) zusammen.

Mit Schriftsatz vom 02.09.2009 (Bl. 48/53 d.A.) hat der Klägervertreter „namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung des Klägers” Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.08.2009 eingelegt, die er damit begründet hat, die Rechtsschutzversicherung sei nicht damit einverstanden, dass die im Vergleich über den Kündigungsschutzrechtsstreit hinaus mit vereinbarten Gegenstände sich gegenstandswerterhöhend auswirkten. Der Klägervertreter hat in der Beschwerdebegründung deutlich gemacht, dass er der gegenteiligen Ansicht des Arbeitsgerichts München beitrete.

Mit Beschluss vom 03.09.2009 hat das Arbeitsgericht München der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung ausgeführt, es halte die Beschwerde bereits für unzulässig, da sie allein im Interesse der Rechtsschutzversicherung eingelegt worden sei. Im Übrigen wirkten sich die mitgeregelten Angelegenheiten streitwerterhöhend aus.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der B. ist bereits nicht statthaft, mithin unzulässig. Das Arbeitsgericht München hat mit seinem Beschluss vom 11.08.2009 den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich gemäß § 33 RVG festgesetzt.

Bei dem Beschluss vom 11.08.2009 handelt es sich nicht um eine Streitwert-, sondern um eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 RVG. Die Wertfestsetzung hatte nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen, da die Gerichtsgebühren wegen vollständiger Beendigung des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht ohne streitige Verhandlung entfallen, vgl. § 3 Abs. 2 GKG und Anlage 1 Teil 8 Nr. 8210, und somit keine gerichtliche Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt (vgl. ErfK, 8. Auflage München 2008, 60 ArbGG § 12 (Koch) Rn. 10).

Nach § 33 Abs. 3 RVG können die Antragsberechtigten gegen einen Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde einlegen. Antragsberechtigt sind gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 RVG nur der Rechtsanwalt, sein Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse, nicht jedoch die Rechtsschutzversicherung einer Partei. Der Klägervertreter hat ausdrücklich nicht im Namen des Klägers Beschwerde eingelegt. Der Kläger wäre durch eine zu hohe Festsetzung des Gegenstandswertes beschwert. Er hat sie auch nicht im eigenen Namen eingelegt, er wäre durch den Gegenstandswert auch nicht beschwert, wenn eine zu hohe Festsetzung erfolgt wäre. Er hat die Beschwerde somit ausdrücklich nicht für Antragsberechtigte einlegen wollen. Einem Rechtsanwalt kann man getrost zutrauen, dass er regelmäßig das ausdrückt, was er ausdrücken will. In einem solchen Fall ist eine Auslegung nicht mehr möglich, da eine Auslegung nur stattfinden kann, wenn ein Text auslegungsbedürftig ist. Die erkennende Kammer folgt der zutreffenden Rechtsprechung des LAG Bremen, vgl. Beschluss vom 20.07.1988 – 4 Ta 35/88 LAGE Nr. 3 zu § 10 BRAGO. Wegen Fehlens einer Auslegungsbedürftigkeit der Formulierung des Klägervertreters kann die Beschwerdekammer der Entscheidung des LAG Nürnberg vom 18.07.1994 – 7 Ta 78/94 – nicht f...

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