Rz. 278

Wird die einstweilige Anordnung erstmals im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht beantragt (§ 86b Abs. 2 S. 2, 3 SGG), ändert sich nichts. Nach VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 1, S. 2 gelten die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 auch dann, wenn das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache zuständig ist (§ 86b Abs. 2 S. 3, 4 SGG i.V.m. § 943 ZPO). Zwar entstehen dann im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht in der Hauptsache die höheren Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 (VV 3204, 3205); im Verfahren der einstweiligen Anordnung verbleibt es dagegen bei den erstinstanzlichen Gebühren der VV 3102, 3106.

 

Beispiel: Der Anwalt ist im Berufungsverfahren tätig und beantragt dort erstmals den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Über die einstweilige Anordnung wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. In der Hauptsache wird verhandelt.

Während im Hauptsacheverfahren jetzt die Gebühren nach VV 3204, 3205 entstehen, erhält der Anwalt im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur die Gebühr nach VV 3102.

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