Rz. 127

Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2 S. 1 ist, dass die Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren stammt. In welcher Eigenschaft der Anwalt dort tätig geworden ist, ist dabei unerheblich. Die Vorschrift gilt insbesondere für den Prozessbevollmächtigten, aber auch für den Verkehrsanwalt, den Terminsvertreter oder einen mit sonstigen Einzeltätigkeiten beauftragten Anwalt, wie etwa den sog. Fluranwalt. Nicht ausreichend sind außergerichtliche Tätigkeiten, etwa im Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO (VV 2303 Nr. 4) oder in einem Schiedsverfahren (§ 36) oder auch die Beratung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (VV 2100 ff.).

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